In Begutachtung

Alle Details zum Impfpflicht-Gesetzesentwurf

Österreich
10.12.2021 00:31

Die Bundesregierung hat am Donnerstag die Vier-Parteien-Einigung von ÖVP, Grünen, SPÖ und NEOS zur ab Februar 2022 geplanten allgemeinen Impfpflicht vorgestellt. Noch am Donnerstag wurde der Gesetzesentwurf in Begutachtung geschickt. Dies sind die Details:

  • FÜR WEN DIE IMPFPFLICHT GILT

    Von der Impfpflicht betroffen sind alle Personen ab dem 14. Lebensjahr, die in Österreich ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz haben. Sie müssen einen Impfstatus vorweisen, der alle Impfungen umfasst, die der Gesundheitsminister auf Empfehlung des Nationalen Impfgremiums per Verordnung festlegt.

    Aktuell wären davon sowohl die erste und zweite Impfung sowie auch die weiteren Impfungen, die sogenannten Booster, umfasst.
  • FÜR WEN DIE IMPFPFLICHT NICHT GILT

    Ausgenommen von der Impfpflicht sind neben Kindern unter 14 Jahren auch Schwangere für die Dauer der Schwangerschaft - Gesundheitsminister Wolfgang Mückstein (Grüne) betonte jedoch, dass die Impfung für Schwangere „ausdrücklich empfohlen ist“.

    Ausnahmen gibt es auch für Genesene - und zwar für 180 Tage ab dem Tag des positiven PCR-Tests. Genesene Personen können ihren Ausnahmegrund mit einem Genesungsnachweis bzw. einem Genesungszertifikat nachweisen. Die Genesung ist aber nicht ins Zentrale Impfregister einzutragen.

    Ebenfalls Ausnahmen gibt es aus gesundheitlichen Gründen - „für Personen, die nicht ohne Gefahr für Leben oder Gesundheit geimpft werden können“.

    Der Ausnahmegrund ist mittels ärztlichem Attest zu bestätigen. Bei Schwangeren sowie bei jenen Personen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht geimpft werden können, ist der Ausnahmegrund durch den Arzt in das Zentrale Impfregister einzutragen.
  • DIE MEDIZINISCHEN AUSNAHMEN

    Auf der Homepage des Gesundheitsministeriums ist abrufbar, wann aus medizinischen Gründen vorübergehend nicht geimpft werden soll - wie etwa bei einer Allergie gegen Inhaltsstoffe der Impfstoffe, nach einer Organtransplantation, nach einer Stammzellentransplantation oder etwa bei einem akuten Schub einer schweren Immunerkrankung. Bei vielen Risikopatienten wird eine Impfung jedoch ausdrücklich empfohlen.
  • WER AUSNAHME-ATTESTE AUSSTELLEN DARF

    Berechtigt zur Ausstellung einer ärztlichen Bestätigung sind Vertragsärzte für Allgemeinmedizin, jene für das internistische Fach, für Psychiatrie, sowie Vertrags-Fachärzte für Haut- und Geschlechtskrankheiten, für Gynäkologie oder für Kinder- und Jugendheilkunde. Auch eine amtsärztliche Bestätigung ist möglich.

    Die Ausnahmegenehmigung gilt jeweils bis zum Ablauf des Folgemonats.

    Ärzte, die ein falsches Ausnahme-Attest ausstellen, können mit einer Strafe in Höhe von bis zu 3600 Euro belangt werden.
  • WANN DER IMPFSTATUS ÜBERPRÜFT WIRD

    Vierteljährlich finden sogenannte Impfstichtage statt - der erste ist der 15. März 2022. An diesen müssen alle Personen, die von der Impfpflicht erfasst sind, geimpft sein oder einen Ausnahmegrund im Zentralen Impfregister eingetragen haben.

    Ungeimpfte Personen werden vierteljährlich per Erinnerungsschreiben dazu aufgefordert, sich bis zum nächsten Impfstichtag impfen zu lassen oder einen Ausnahmegrund geltend zu machen.

    Nach der Erstimpfung ist spätestens 42 Tage danach eine Zweitimpfung durchzuführen (frühestens nach 14 Tagen). Die Drittimpfung ist frühestens nach 120, spätestens nach 270 Tage nach der vorangegangenen Impfung abzuholen.

    Das Melderegister und das Impfregister werden zu den Stichtagen abgeglichen. Die Abgleichsdaten jener Personen, bei denen aufgrund von bereits erfolgter Impfung, Genesung oder sonstiger Ausnahmeregeln keine Impfpflicht besteht, sind dem Entwurf, der der krone.at vorliegt, zufolge unverzüglich zu löschen.
  • GEÄNDERTE FRISTEN BEI GENESENEN

    Ungeimpfte, die eine Infektion erleiden, können sich etwas mehr Zeit lassen als Genesene nach einer Durchbruchsinfektion. Sie müssen sich den Erststich spätestens 270 Tage nach der Infektion abholen (frühestens nach 21 Tagen) - den Zweitstich dann frühestens 120 und spätestens 270 Tage nach der Erstimpfung.
  • WER WIEDER ALS UNGEIMPFT GILT

    All jene, die zwar eine Erstimpfung, aber sonst keine Impfung vorgenommen haben und bei denen der Erststich länger als 360 Tage zurückliegt, gelten als ungeimpft. Sie müssen dann eine erneute Impfserie beginnen.
  • WIE DAS MIT DEN STRAFEN FUNKTIONIERT

    Wer am jeweiligen Impfstichtag keinen Impf-Eintrag oder einen Ausnahmegrund im Zentralen Impfregister vorweisen kann, gegen den wird von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde eine Strafverfügung ausgestellt. Die Strafen werden vierteljährlich verhängt.

    Bei einem „ordentlichen Verfahren“ beträgt das Strafausmaß bis zu 3600 Euro. Alternativ kann auch ein sogenanntes abgekürztes Verfahren durchgeführt werden. Hier sind Strafen von bis zu 600 Euro vorgesehen.

    Wird dieser Betrag dann nicht eingezahlt oder gegen die Strafverfügung Einspruch erhoben, kommt es jedenfalls zur Einleitung eines ordentlichen Verfahrens.
  • KANN MAN SICH AUS EINEM STRAFBEFEHL HERAUSIMPFEN?

    Sofern man einen Strafbefehl erhält, kann man laut Gesundheitsministerium die Strafe noch abwenden, indem man doch impfen geht - solange das Verfahren noch am Laufen ist. Verfassungsministerin Karoline Edtstadler (ÖVP) sprach in diesem Zusammenhang von „tätiger Reue“, man könne sich aus der Strafe noch „herausimpfen“.
  • WAS IST, WENN ICH MICH TROTZ ALLEM NICHT IMPFEN LASSE?

    Die Impfpflicht wird jedenfalls nicht mit physischem Zwang durchgesetzt werden. Auch eine Umwandlung der Geldstrafe in eine Freiheitsstrafe ist nicht vorgesehen.
  • WAS IST, WENN ES NEUE IMPFSTOFFE GIBT?

    In Kraft treten soll die Impfpflicht Anfang Februar 2022, per 31. Jänner 2024 tritt das Gesetz laut Entwurfstext wieder außer Kraft.

    Sollte es im Lauf der Pandemie neue wissenschaftliche Erkenntnisse geben, so können diese (per Verordnung des Gesundheitsministers) nachträglich berücksichtigt werden. Auch allfällige neue Impfstoffe können auf diesem Weg ergänzt werden.
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