Externe Labore erlaubt

Schüler müssen sich nicht in der Schule testen

Österreich
27.08.2021 11:46

Die für den Schulbesuch verpflichtenden Coronavirus-Tests müssen nicht unbedingt in der Schule durchgeführt werden, wie Bildungsminister Heinz Faßmann nun klargemacht hat. Laut der neuen Covid-19-Schulverordnung werden auch von anderen befugten Teststellen ausgestellte Antigen- bzw. PCR-Tests akzeptiert. Das gilt sowohl für die dreiwöchige Sicherheitsphase zu Schulbeginn als auch im Fall einer etwaigen Testpflicht für Ungeimpfte ab mittlerer Risikostufe danach.

Wer also lieber daheim für einen PCR-Test gurgelt, als einen Nasen-Abstrich in der Schule durchführen zu lassen, kann das tun. Wichtig ist nur, dass für jeden vollen Schultag ein gültiges Testergebnis vorliegt und einmal wöchentlich ein PCR-Test darunter ist. Auch Lehrer können sich durchgehend außerhalb testen lassen - im Unterschied zu Schülern müssen sie sogar ihre PCR-Tests extern durchführen lassen. Antigentests können sie an der Schule absolvieren.

Generell sieht die Regelung vor, dass in der dreiwöchigen Sicherheitsphase zu Schulbeginn alle Schüler unabhängig vom Impfstatus dreimal wöchentlich testen müssen, einmal davon per PCR-Test. Geimpfte Lehrer müssen drei Antigentests erbringen, ungeimpfte zwei Antigen- und einen externen PCR-Test. Anschließend ergibt sich die jeweilige Testverpflichtung der Schüler aufgrund der durch die Inzidenz ermittelte jeweilige Risikolage (geringes, mittleres oder hohes Risiko) bzw. des Impfstatus. Ungeimpfte Lehrer müssen nach der Sicherheitsphase unabhängig von der Risikolage täglich einen gültigen Testnachweis bereithalten (einmal wöchentlich einen PCR-Test).

Direktoren dürfen zusätzliche Maßnahmen treffen
Ebenfalls in der Verordnung festgehalten ist auch die schulautonome Möglichkeit, zusätzliche Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie zu treffen. Eine ähnliche Regelung gab es schon im vergangenen Schuljahr. Direktoren dürfen demnach eine über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehende Maskenpflicht, zusätzliche Tests sowie einen zeitversetzten Unterrichtsbeginn anordnen. Allerdings sind diese Maßnahmen (außer der zeitversetzte Unterrichtsbeginn) auf eine Woche befristet und bedürfen der Zustimmung der Schulbehörde - geimpfte Schüler sind davon auch auszunehmen (ausgenommen vom zeitversetzten Unterrichtsbeginn). Nach einer Woche können sie dann aber erneut befristet verhängt werden.

Nicht möglich ist eine schulautonome Anordnung von Distance Learning etwa durch den Direktor. Dieses darf nur vom Bildungsminister oder von der Bildungsdirektion verordnet werden oder wenn der Schulbetrieb aufgrund einer Entscheidung der Gesundheitsbehörde nicht möglich ist.

Test- und Maskenverweigerer müssen Lernstoff zu Hause büffeln
Eltern von Schülern, die vorgeschriebene Corona-Tests oder eine etwaige Maskenpflicht verweigern, sind vom Direktor zunächst über die etwaigen Konsequenzen zu belehren. Bleibt die Weigerung aufrecht, müssen die Schüler daheimbleiben und sich selbstständig über den Lehrstoff informieren, Hausübungen erbringen und sich an der Erarbeitung des Lehrstoffes beteiligen. Bleiben Schüler so lange fern, dass sie nicht sicher beurteilt werden können und absolvieren sie auch keine deshalb angesetzte Feststellungsprüfung, werden sie nicht benotet.

Schüler, die selbst einer Risikogruppe angehören oder deren Eltern in eine Risikogruppe fallen, können auf Antrag für maximal eine Woche aus wichtigem Grund dem Unterricht fernbleiben. Gleiches gilt für Kinder und Jugendliche, die sich im Zusammenhang mit Covid-19 nicht in der Lage sehen, am Präsenzunterricht teilzunehmen. Nach Ablauf der Woche kann der Antrag erneut gestellt werden - dann ist aber ein einschlägiges fachärztliches Attest vorzulegen.

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