Winnenden-Tragödie

Prozessbeginn gegen den Vater des Amokläufers

Ausland
16.09.2010 15:23
Am 11. März 2009 hat der 17-jährige Tim K. bei einem Amoklauf im deutschen Winnenden 15 junge Menschen und danach sich selbst getötet. Seit Donnerstag steht nun sein Vater vor Gericht, da der 17-Jährige die Tatwaffe von ihm entwendet hatte. Die Staatsanwaltschaft will in dem Verfahren vor dem Landgericht Stuttgart erreichen, dass der 51-jährige Jörg K. wegen fahrlässiger Tötung verurteilt wird.

Der Vater hatte die Waffe nicht gemäß den gesetzlichen Vorschriften in seinem Waffentresor verwahrt, sondern unverschlossen bei sich im Schlafzimmer. In einer zum Prozessauftakt verlesenen Erklärung bat er die Hinterbliebenen der Opfer sowie die Überlebenden und ihre Angehörigen indirekt um Entschuldigung.

"Großes menschliches Versagen"
Er verstehe den Wunsch der Hinterbliebenen, die Motive seines Sohnes zu erfahren, ihm gehe es nicht anders. Dass sein Sohn ihm seine Probleme nicht mitgeteilt hat und er und seine Frau sie auch nicht erkannt hätten, sieht er "als ihr großes menschliches Versagen".

Gebrochen und suizidgefährdet
In seiner Erklärung schilderte der Vater sich als gebrochenen und suizidgefährdeten Mann, der psychologisch betreut wird. Er befindet sich psychisch und körperlich am Rande der Belastungsgrenze und will deshalb in dem Verfahren keine weiteren Angaben machen.

Die Verteidiger hatten zuvor Straffreiheit für den Angeklagten gefordert, da dieser angesichts des Verlustes seines Sohnes und seiner persönlichen Situation ohnehin gestraft genug sei. Diese Sicht stieß bei den 41 Nebenklägern und ihren 19 Vertretern auf Widerspruch. Sie wollen erreichen, dass der Vater nicht nur wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz, sondern auch wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung verurteilt wird.

Anklage wegen fahrlässiger Tötung
Die Staatsanwaltschaft erklärte, dass sie eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung erreichen wolle, auch wenn dieser Vorwurf in der formellen Anklage nicht aufgeführt ist. Der Grund dafür ist, dass die für die Zulassung der Anklage zunächst zuständige Jugendstrafkammer keinen hinreichenden Tatverdacht für eine fahrlässige Tötung gesehen hatte.

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