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Ein Klagenfurter Richter war der Rechtsansicht, dass die RBB als Depotbank ihre Sorgfaltspflichten gegenüber den Kunden vernachlässigt habe und verurteilte das Unternehmen in erster Instanz zur Schadenswiedergutmachung. Das Verfahren läuft nun in der Berufung – und dort gibt es für die RBB einen Etappensieg.
Denn der Gerichtssachverständige widerlegt das Ersturteil: Die AvW-Kunden seien selbst Inhaber der Depots gewesen; ob die AvW für ihre Genussscheingeschäfte eine Bankenkonzession benötigt hätte, liege nicht im Zuständigkeitsbereich der Depotbank. Folgt die Justiz nun dieser Ansicht, wäre dies ein herber Rückschlag für die Geschädigten, die Haftungsansprüche geltend machen.
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