Ist endlich der Weihnachtsstress vorbei, beginnt die Hetzerei oft wieder von vorne. Denn: Unter dem Weihnachtsbaum lag nicht das Passende. Die Schuhe sind zu klein oder die Farbe der Handtasche ist doch nicht die wahre. Insgesamt wandert jedes zehnte Geschenk zurück zum Verkäufer bzw. wird gegen passendere Objekte eingetauscht, schätzen Konsumentenschützer der Arbeiterkammer.
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Rechnung und Verpackung aufbewahren
Beim Umtauschen ist wichtig, dass das Produkt noch unbenutzt ist. Daher: Hebe die Originalverpackung und die Rechnung auf, und lasse dir nötigenfalls das Umtauschrecht darauf bestätigen.
Reparaturen sind kostenlos
Ist ein Produkt defekt, wie z. B. ein neu gekaufter DVD Player, der einfach nicht laufen will, dann sind Konsumenten nicht auf Umtauschen aus Gefälligkeit angewiesen. Dann gilt die gesetzliche Gewährleistungspflicht: Bewegliche Waren muss der Händler bis zu zwei Jahren nach dem Kauf kostenlos reparieren, das Geld dafür zurückgeben oder eben umtauschen.
Was gilt bei Gutscheinen?
Gutscheine sind - wenn kein Datum darauf steht - 30 Jahre lang gültig (wenn die Firma in der Zwischenzeit nicht pleite geht). Eine vertragliche Verkürzung der Gültigkeitsdauer ist möglich. Oft haben Gutscheine Einlösungsfristen von einigen Monaten aufgedruckt. Gutscheine gegen Bares einzutauschen, ist grundsätzlich nicht möglich. Es können die Waren oder Dienstleistungen aus dem jeweiligen Sortiment gekauft werden.
Kostet das Produkt weniger, als der Gutscheinwert ist, bekommst du für den Restbetrag wieder einen Gutschein. Er kann - wenn er auf keinen bestimmten Namen ausgestellt sind - von jedem Inhaber eingelöst werden.
Achtung beim Online-Kauf
Wer sein Geschenk per Mausklick gekauft hat, sollte sich vor allem bei unbekannten Händlern absichern. Das Mindeste sind genaue Angaben zur Firma – wie Name, Anschrift, Mail-Adresse, Telefonnummer. Auch das Googeln des Anbieters kann helfen, Beschwerden schnell zu finden, um gewarnt zu sein. Darüber hinaus ist auf mögliche Zusatzkosten, z.B. für den Versand, zu achten.
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