Mit Klage abgeblitzt
Lehrerin darf nicht mit Kopftuch unterrichten
Untersagt sind solche Bekundungen, wenn sie die Neutralität des Landes gegenüber Schülern und Eltern oder den Schulfrieden stören können. Die 28-jährige Klägerin, die auch zur Verhandlung mit Kopftuch erschien, hatte sich auf ihr Grundrecht auf Religionsfreiheit berufen und das Kopftuch als Ausdruck ihrer inneren persönlichen Überzeugung bezeichnet, sowie sie auch Benachteiligung gegenüber Angehörigen anderer Glaubensrichtungen geltend machte.
Die Bezirksregierung Düsseldorf hatte dagegen argumentiert, dem Kopftuch komme eine religiöse Signalwirkung zu, die sich nicht mit dem staatlichen Neutralitätsgebot vereinen lasse. Dem schloss sich die Kammer an.
Beim Tragen des Kopftuchs komme es nicht auf die persönlichen Motive der Klägerin an - sondern darauf, wie Schüler und Eltern das Kopftuch auffassten, so der Richter. Auch die Bereitschaft, statt eines traditionellen ein modisches Kopftuch zu tragen, ändere daran nichts.
Allerdings müsse das Gebot strikter Gleichbehandlung beachtet werden und jede andere religiöse Äußerung gleichermaßen untersagt sein, mahnte das Gericht. Zwar unterrichten an zwei Schulen in Nordrhein-Westfalen jeweils eine Lehrerin in (christlicher) Nonnentracht. Es handle sich jedoch in einem Fall um eine Bekenntnisschule, im anderen Fall um eine historisch begründete Ausnahme, die der Lehrerin nur das Unterrichten an einer bestimmten Schule erlaube.
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