Eine Linzerin hatte sich online ein neues Smartphone bestellt, das allerdings nie bei ihr ankam. Das Mobiltelefonunternehmen suchte die Schuld bei der Versandfirma, verwies auf eine Abstellgenehmigung. Diese hatte die Kundin aber nie unterschrieben.
Im Juli hatte die Linzerin ihren Handyvertrag verlängert und in diesem Zuge ein neues iPhone 17 um 650 Euro bestellt. Beim Vertragsabschluss bestand ausschließlich die Möglichkeit, das Gerät online und per Nachnahme zu ordern. In der Bestellbestätigung und der Versandbestätigung war angeführt, dass die Konsumentin das Paket persönlich entgegennehmen muss.
„Zugestelltes“ Paket unauffindbar
Tags darauf erhielt die Konsumentin die Info, dass das Paket zugestellt worden sei. Obwohl sie krankheitsbedingt zu Hause gewesen wäre, wurde das Paket laut Versandunternehmen am Postkasten abgelegt. Dort war es aber nicht aufzufinden.
Keine Abstellgenehmigung
Nach der Reklamation wurde die Linzerin vom Mobilfunkunternehmen auf die Information des Versandunternehmens, wonach eine Abstellgenehmigung vorliegen würde und die Zustellung deshalb ordnungsgemäß erfolgt sei, verwiesen. Tatsächlich hatte die Frau niemals eine Abstellgenehmigung erteilt.
Handy hätte persönlich übergeben werden müssen
Sie wandte sich an die Arbeiterkammer Oberösterreich. Diese wies das Mobilfunkunternehmen darauf hin, dass mit der Konsumentin vertraglich die persönliche Übernahme vereinbart war. Bei Vorliegen einer solchen Vereinbarung besteht die Verpflichtung, den Zustelldienstleister anzuweisen, das Paket auch persönlich zu übergeben – ungeachtet dessen, ob eine Abstellgenehmigung vorliegt oder nicht
Kundin bekam neues Smartphone
Aus rechtlicher Sicht wurde der Vertrag mit der Konsumentin somit nicht ordnungsgemäß erfüllt, weil die Ware nicht persönlich zugestellt wurde. Für ein Fehlverhalten des Zustelldienstleisters haftet das Mobilfunkunternehmen wie für sein eigenes. Das Mobilfunkunternehmen zeigte sich nach Einschreiten der AK Oberösterreich einsichtig und sandte der Konsumentin ein neues iPhone 17 Pro zu.
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