Wer möchte den ersten Schultag seines Kindes schon versäumen! Aber muss mich mein Dienstgeber für diesen Tag auch von der Arbeit freistellen? Die Antwort darauf gibt Katharina Urleb, Expertin für Arbeitsrecht in der Arbeiterkammer Steiermark, in unserer wöchentlichen Kolumne.
Der erste Schultag ist ein ganz besonderer Tag. Darum möchten viele Eltern ihr Kind auch unbedingt begleiten. Aufgrund der engen Eltern-Kind-Beziehung kann der Einschulungstag des Kindes in Ausnahmefällen einen wichtigen in der Person gelegenen Dienstverhinderungsgrund darstellen. Dies ist dann der Fall, wenn keine andere Person, zu welcher das Kind eine Nahebeziehung hat, zur Verfügung steht, um das Kind zu begleiten.
Die familiäre Beistandspflicht bezieht sich nur auf den kürzest notwendigen Zeitraum. Individuelle Aktivitäten oder Feierlichkeiten im Anschluss sind vom Dienstverhinderungsgrund nicht umfasst.
Dienstgeber zeitgerecht informieren
Kollektivvertraglich oder durch Betriebsvereinbarungen können günstigere Regelungen getroffen werden. Jedenfalls ist der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber der Dienstverhinderungsgrund rechtzeitig anzuzeigen und auf ihr bzw. sein Verlangen nachzuweisen.
Nach dem offiziellen Teil des ersten Schultages besteht kein Anspruch auf bezahlte Freistellung mehr. Wenn der ganze Tag mit dem Kind verbracht werden soll, muss eine entsprechenden Urlaubs- oder Zeitausgleichsvereinbarung mit der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber getroffen werden.
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