Ein bemerkenswerter Rechtsstreit um das Erbe eines mit nur 26 Jahren verstorbenen Mannes beschäftigte gleich drei Gerichte – bis zum Obersten Gerichtshof. Ein dreimal wegen Unterhaltsverletzungen verurteilter Vater verlangte die Hälfte vom Nachlass des toten Sohnes. Die Mutter hielt dagegen, fand ihn für erbunwürdig.
Ein junger Mann verlor mit 26 Jahren sein Leben. Jetzt, zwei Jahre danach, streiten sich Vater und Mutter vor Gericht, um seinen Nachlass – sogar das Höchstgericht schritt ein. Doch worum geht es genau?
Der Vater des Verstorbenen reichte Mitte 2025 Klage ein und forderte 50.500 Euro aus der Hinterlassenschaft seines Sohnes. Die Summe sei seinen Berechnungen nach der halbe Nachlass und, das stehe ihm als gesetzlichen Hälfte-Erben zu, so die Argumentation des Mannes.
Dreimal wegen Unterhaltsverletzung verurteilt
Nur: Seine Pflichten als Vater hat er offensichtlich vernachlässigt. Nach der Scheidung im Jahre 2000, als das Kind zwei Jahre alt war, versicherte er die Zahlung von Unterhalt. Getan hat er es aber nicht. Dreimal wurde er binnen zehn Jahren von einem Strafgericht deshalb verurteilt.
Diese „gröbliche und vorsätzliche“ Verletzung seiner Rechtspflichten als Elternteil würden ihn erbunwürdig machen, warf die Mutter als Beklagte in den Rechtsstreit ein. Zudem habe der Sohn als juristischer Laie die genaue rechtliche Lage in puncto Erbschaften nicht gekannt – in seinen jungen Jahren habe er sich noch nicht mit Tod und Testament auseinandergesetzt. Ein Testament hatte der Sohn deshalb auch nicht verfasst.
Hin und Her vor Gericht
Das Landesgericht Salzburg als Erstgericht folgte der Meinung der Mama: „Der Kläger habe den relativen Erbunwürdigkeitsgrund nach §541 Z 3 ABGB durch beharrliche Verletzung seiner Unterhaltspflicht verwirklicht. Der Erblasser hätte nicht gewollt, dass der Kläger etwas von ihm erbt.“ Das bestätigte auch das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht.
Doch nun hat der Oberste Gerichtshof das Urteil aufgehoben: Der Fall muss aufgrund eines Rechtsirrtums wieder verhandelt werden. Der Grund laienhaft erklärt: Der Sohn war testierfähig und hätte den Vater vom Erbe ausschließen müssen – sein Unwissen dazu reiche nicht aus, damit der Vater erbunwürdig sei.
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