Eine Jugendliche erhielt ein Nicht genügend in Mathematik. Bei der Wiederholungsprüfung rasselte sie durch. Nach einer Beschwerde bekam sie noch eine Chance, kassierte wieder einen „Fleck“ und rief das Gericht an.
Auch mit Schulnoten müssen sich Österreichs Richter auseinandersetzen - wie der Fall einer Salzburger Schülerin zeigt. Das Mädchen besuchte die Klasse 4C einer Pflichtschule im Bundesland. Doch, wie sich zeigte, hatte sie es nicht so mit Zahlen und Formeln: Im Abschlusszeugnis des Schuljahres 2022/23 setzte es nämlich in Mathematik einen „Fünfer“ - Nicht genügend.
Auch bei Wiederholungsprüfung durchgefallen
Bei der Wiederholungsprüfung im September fiel die Schülerin erneut durch. Ergo: Sie müsste die achte Schulstufe wiederholen - die Anwendung der Aufstiegsklausel war nicht möglich, da sie im Schuljahr davor schon einen „Fünfer“ in Mathe hatte.
Nur zwei Tage nach der erfolglosen Prüfung reichte die Jugendliche Beschwerde bei der Bildungsdirektion ein. Begründung: Die Prüfung sei nicht korrekt gewesen. Die Schulbehörde gab dem Mädchen daraufhin noch eine Chance: in Form einer kommissionellen Prüfung. Schriftlich schaffte sie gerade noch ein Genügend, mündlich setzte es aber ein mehr als deutliches Nicht genügend. Ergo: Im Gesamtergebnis also wieder Schulnote 5.
Höchstgericht entschied gegen Beschwerde
Dagegen legte die Schülerin wieder Beschwerde ein - Tenor: Auch diese Prüfung sei mangelhaft gewesen. Sie behauptete unter anderem, dass ein Teil der Aufgaben gar nicht unterrichtet und die Prüfung unter „großem Zeitdruck“ durchgeführt worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht war am Zug, studierte alle Unterlagen und erkannte so auch: Die Jugendliche war zur letzten Prüfung sogar 27 Minuten zu spät gekommen. Auch die anderen Argumente hielten nicht: „Zusammenfassend erfolgte die Beurteilung zu Recht“, hieß es im Entscheidungstext des Gerichtes.
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