Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat in einem nicht alltäglichen Nachbarschaftsstreit ein Urteil gefällt: Gestapelte Bierkisten an der Grundstücksgrenze müssen keine Mindestabstände zu Nachbargrundstücken einhalten, da sie nicht als Bauwerk einzustufen sind.
Eine bekannte Vorarlberger Brauerei möchte auf seinem Grundstück eine neue Lager-, Abstell- und Manipulationsfläche errichten. Die geplante Asphaltfläche soll etwa 3410 Quadratmeter groß sein und zusammen mit dem bereits bestehenden Vorplatz als Lagerfläche und als Wartebereich für Lastwagen dienen, die auf ihre Abfertigung warten. Unter anderem sollen dort auch Bierkisten gestapelt werden.
Das missfiel einigen Nachbarn, die sich daraufhin beschwerten. Sie argumentierten auf Basis des Baurechts, dass die gestapelten Kisten zu nahe an der Grundstücksgrenze stehen würden und daher nicht den erforderlichen Mindestabstand einhielten.
Bierkisten kann man auch ohne bautechnische Kenntnisse stapeln
Das Landesverwaltungsgericht gab letztlich allerdings der Brauerei recht und wies die Beschwerde der Nachbarn ab. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass für die Herstellung von Bierkistenstapeln keine bautechnischen Kenntnisse erforderlich seien. Die Kisten würden lose gelagert und lediglich mit einer Schnur befestigt. Folglich handle es sich bei den Stapeln nicht um Gebäude im Sinne des Baurechts – und daher kann auch kein Mindestabstand eingefordert werden.
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