Schadenersatzklage
Germanwings-Absturz: Neue Verhandlungen ab August
Elf Jahre nach dem Germanwings-Absturz in den französischen Alpen mit 150 Toten wird über eine Schadenersatzklage verhandelt. Die Hinterbliebenen werfen den Behörden vor, die Flugtauglichkeit des Co-Piloten nicht ausreichend überwacht zu haben.
Die Unfalluntersuchungen zeigten, dass der Co-Pilot die Maschine am 24. März 2015 absichtlich abstürzen ließ. Er litt an psychischen Problemen und hätte laut dem Ermittlungsergebnis gar nicht fliegen dürfen. Eine Krankschreibung, die auch für den Absturztag galt, enthielt er seinem Arbeitgeber vor. Für die Tat nutzte der Co-Pilot einen Toilettengang des Piloten aus, um sich im Cockpit einzuschließen.
Der Germanwings-Flug war auf dem Weg von Barcelona (Spanien) nach Düsseldorf (Deutschland), als der Co-Pilot das Flugzeug absichtlich gegen einen Berg steuerte. Die Maschine zerschellte an den Westalpen in Südfrankreich. Alle 150 Insassinnen und Insassen kamen damals ums Leben. Ein französischer Kampfjet war noch losgeschickt worden, erreichte die Maschine aber nicht mehr vor dem Aufprall.
Verfahren wegen fahrlässiger Tötung eingestellt
2022 wurde bekannt, dass das Strafgericht in Marseille das Verfahren wegen fahrlässiger Tötung eingestellt hat, da niemand vorhersehen habe können, dass der Co-Pilot das Flugzeug absichtlich zum Absturz bringt. Nun haben 30 Hinterbliebene Klage gegen das Luftfahrtbundesamt in Braunschweig eingereicht. Die Behörden hätten ihre Amtspflichten verletzt, weil die Flugtauglichkeit des Co-Piloten nicht genügend überwacht worden sei, sagten sie.
Die Klägerinnen und Kläger fordern in dem Zivilverfahren Schadensatz zwischen 500 und 110.000 Euro. Teilweise berufen sie sich auf eigene Ansprüche, teils leiten sie diese aus dem Tod von Passagierinnen und Passagieren ab. Für den 28. August ist eine mündliche Verhandlung angesetzt.
Nach vorläufiger Einschätzung des Landgerichts Braunschweig könnte die Klage der Hinterbliebenen allerdings „unschlüssig“ sein. Amtshaftungsansprüche gegen den Staat scheiden grundsätzlich aus, wenn Betroffene auf andere Weise Ersatz erlangen könnten. Dies könnte hier wegen möglicher Ansprüche gegen die Fluggesellschaft der Fall sein, hieß es. Germanwings war eine Tochterfluglinie der Deutschen Lufthansa.










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