Trotz eines Aufenthaltsverbots trafen Polizisten bei einer S-Bahn-Station in Salzburg auf einen Kosovaren. Eine 5000-Euro-Strafe drohte ihm nach dem Fremdenpolizeigesetz. Er schaltete aber das Gericht ein, das ihm recht gab – und den Strafbescheid aufhob.
Kein Asyl für einen Kosovaren: Das entschied die Behörde Anfang Juni 2024, nachdem der Mann mittels Asylantrag versucht hatte, in Österreich zu bleiben. Mit der Ablehnung des Asylantrages ordnete das Asylamt eine Rückkehrentscheidung samt zweijährigem Einreise- und Aufenthaltsverbot an: gültig bis August 2026.
Mehr als ein Jahr später, am 19. Juli 2025, trafen Polizisten bei der S-Bahn-Station Liefering in Salzburg auf genau diesen Kosovaren. Rasch war den Beamten klar, dass sich der Fremde illegal im Land aufhielt. Er bekam einen Strafbescheid: 5000 Euro Mindeststrafe nach Paragraf 120 des Fremdenpolizeigesetzes.
Aufenthaltsverbot war gar nicht rechtswirksam
Doch der Kosovare ging dagegen rechtlich vor und legte Beschwerde ein. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot sei nie rechtskräftig geworden, da ihm der Bescheid nie zugestellt worden sei, argumentierte er beim Verfahren am Salzburger Landesverwaltungsgericht. Und er traf damit einen wunden Punkt. Das Gericht stellte nämlich fest, dass die Behörde den Bescheid nur über eine sogenannte öffentliche Bekanntmachung veröffentlichte, aber nie dem Betroffenen selbst schickte, weder per Post noch per Mail. Dabei hatte der Fremde seine kosovarische Adresse schon im Mai 2024 – vor der Ablehnung des Asylantrags – bekannt gegeben.
Das Gericht merkte zudem an, dass die Zustellung eines Bescheides über eine öffentliche Bekanntmachung nur in Ausnahmefällen erfolgen sollte. Zuvor müsse die Behörde selbst versuchen, die Adresse zu ermitteln. Da dies nicht der Fall war, war auch das Aufenthaltsverbot nie rechtswirksam. Ergo: Der Kosovare konnte – zumindest rechtlich – gar nicht illegal im Land gewesen sein. Die 5000-Euro-Strafe hob das Gericht auf.
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