OGH-Urteil

Klauseln in AGB von Amazon Prime unzulässig

Web
12.08.2025 10:53

Der Oberste Gerichtshof hat sechs Klauseln in den Vertragsbestimmungen zu Amazons kostenpflichtigem Mitgliedsprogramm Prime als unzulässig erklärt. Dem Urteil vorausgegangen war eine Klage des Vereins für Konsumenteninformation.

Eine der vom OGH als unzulässig beurteilten Klauseln hatte eine intransparente Regelung zum Rücktrittsrecht bei Vertragsabschlüssen im Internet beinhaltet. Sie gab dem Konsumentenschutzverein zufolge vor, wie ein Widerruf zu erfolgen hat, nämlich, indem Verbraucher die Mitgliedschaftseinstellungen unter „Mein Konto“ ändern, sich an das Kundenservice wenden oder das Muster-Widerrufsformular verwenden.

„Schließen Verbraucher im Internet einen Vertrag ab, dann können sie – laut den Konsumentenschutzbestimmungen – jedoch formfrei davon zurücktreten“, erklärte VKI-Jurist Joachim Kogelmann. „Ein solcher Rücktritt ist folglich auch mündlich oder in einem formlosen E-Mail möglich.“ Die vom OGH als unzulässig beurteilte Klausel erwähne nicht, dass auch andere Formen des Rücktritts zulässig seien, wodurch Konsumenten über ihre Rechtsposition im Unklaren gelassen würden.

Zahlungsmethode oder Mitgliedschaft ändern
Als unzulässig wurde laut VKI auch jene Klausel beurteilt, wonach Amazon bei fehlgeschlagenen Zahlungen automatisch – und ohne gesondertes Schreiben – eine andere hinterlegte Zahlungsmethode belasten darf. Da die Nutzung einer anderen Zahlungsmethode unter Umständen mit zusätzlichen Kosten verbunden sein könne, wie etwa im Falle einer Kontoüberziehung, sah der OGH darin eine „gröbliche Benachteiligung“.

Der Gerichtshof beurteilte außerdem eine Klausel als unzulässig, wonach Amazon die Mitgliedschaft – ebenfalls ohne gesondertes Schreiben – beenden kann, wenn Zahlungen fehlschlagen und Verbraucher binnen 30 Tagen keine neue Zahlungsmethode bekannt geben.

Amazon argumentierte damit, dass es im „Massengeschäft“ einen erheblichen Verwaltungsaufwand darstellen würde, jedes Vertragsverhältnis einzeln aufzulösen. Der OGH hielt dem unter anderem entgegen, dass Amazon den internen Verwaltungsaufwand „mithilfe eines standardisierten internen Ablaufs vereinfachen könnte“.

Massengeschäft mit Vor- und Nachteilen
„Wer als Unternehmen die Vorteile genießt, die sich aus Vertragsabschlüssen im Massengeschäft ergeben, der muss die internen Abläufe und Systeme auch so gestalten, dass die damit einhergehenden Nachteile ausgeglichen und nicht auf die Verbraucher überwälzt werden“, betonte VKI-Jurist Kogelmann.

Zwei Klauseln zulässig
Zwei der insgesamt acht eingeklagten Klauseln erachtete der OGH dagegen als zulässig. Anders als noch das Oberlandesgericht Wien beurteilte er den Informationspassus zu Mitgliedsgebühren, Modellen und Laufzeiten der Mitgliedschaft als nicht rechtswidrig. Die Klausel sehe lediglich Informationen vor, aus denen aber weder Rechte noch Pflichten für Verbraucher entstünden, erklärte Kogelmann.

Bei der zweiten Klausel, die der OGH als zulässig angesehen hat, geht es um die Erstattung der Mitgliedsgebühr unter bestimmten Bedingungen. Zusammengefasst sieht der OGH darin zwar in den ersten beiden Sätzen eine Intransparenz, doch sei in der Klausel eine für die Verbraucherseite günstigere Regelung vorgesehen, weswegen sie als „nicht unzulässig“ beurteilt wurde. Es handle sich um „keine unzulässige Klausel, deren Verwendung die Beklagte zu unterlassen hätte“, so der OGH.

Amazon hat bereits reagiert: „Die aktuellen Prime-Teilnahmebedingungen für Kundinnen und Kunden in Österreich entsprechen der OGH-Entscheidung“, teilte eine Sprecherin des Unternehmens mit.

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