In Weitersfelden steht der Errichtung eines Windrades nichts mehr im Wege. Dagegen legte sich zunächst die Bezirkshauptmannschaft Freistadt quer und untersagte die Fünf-kW-Anlage auf einem land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstück. Die Forstwirte zogen vor das Landesverwaltungsgericht – mit Erfolg.
Gegen den negativen Bescheid der BH Freistadt für den Bau einer Windkraftanlage in Weitersfelden haben sich die Forstwirte erfolgreich zur Wehr gesetzt. Sie legten Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht ein und brachten im Wesentlichen vor, dass die Gutachten aus mehreren Gründen unschlüssig seien. Durch das Projekt seien keine Pflanzen und Tiere betroffen, deren Schutz unter die „Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie“ oder Vogelschutz-Richtlinie der EU fallen. Weiters führten sie an, dass die durchgeführte Interessenabwägung unzutreffend sei, da die Ziele der Erneuerbare-Energien-Richtlinie nicht entsprechend berücksichtigt worden seien.
Windrad „nur“ anzeigepflichtig
Das Landesverwaltungsgericht kam auf Basis der Verfahrensunterlagen und der durchgeführten mündlichen Verhandlung, unter Beiziehung einer naturschutzfachlichen Sachverständigen, zum Ergebnis, dass der Untersagungsbescheid aufzuheben ist.
Nach den Bestimmungen des Naturschutzgesetzes handelt es sich bei der Errichtung von Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von zehn bis 30 Meter im Grünland außerhalb von geschlossenen Ortschaften nur um anzeigepflichtige Vorhaben. Darunter falle auch die vorliegende Anlage mit einer Gesamthöhe von 18,25 Meter. „Die Ausführung eines solchen Vorhabens ist insbesondere dann nicht zu untersagen, wenn es – gegebenenfalls auch erst bei Einhaltung bestimmter Bedingungen oder Auflagen – den öffentlichen Interessen am Natur- und Landschaftsschutz nicht zuwiderläuft“, heißt es im Urteil
Keine Schädigung der Natur
Das Landesverwaltungsgericht sieht auch keine Schädigung des Naturhaushaltes und der Grundlagen der Lebensgemeinschaften von Pflanzen-, Pilz- und Tierarten aufgrund der geringen Flächeninanspruchnahme gegeben
Weiters halten die Richter fest, dass das Windrad zwar das Landschaftsbild beeinträchtige. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung seien aber die Interessen an einer möglichst autarken Stromerzeugung zur Deckung des Eigenbedarfs des forstwirtschaftlichen Betriebs sowie der günstigen Bereitstellung von überschüssiger erneuerbarer Energie für die regionale Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft als höherwertiger einzustufen.
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