AK-SERVICE-TIPP

Wichtige Fakten zur „Teilzeitlehre“

Steiermark
25.06.2025 05:59

Eine Reduktion der wöchentlichen bzw. täglichen Arbeitszeit bei Lehr- und Ausbildungsverträgen ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Welche das sind, weiß Karin Ladenberger, Expertin für Jugend und Lehrausbildung in der Arbeiterkammer Steiermark.

Bei Lehr- und Ausbildungsverträgen können die Vertragspartnerinnen bzw. die Vertragspartner unter bestimmten Voraussetzungen wie z. B. Kinderbetreuungspflichten oder bei Vorliegen gesundheitlicher Gründe eine Reduktion der täglichen/wöchentlichen Arbeitszeit vereinbaren. Die gesetzliche Grundlage hierfür ist im Berufsausbildungsgesetz zu finden.

Die gesetzliche oder kollektivvertragliche Normalarbeitszeit darf in oben genannten Fällen bis zur Hälfte reduziert werden, wenn die Erreichung des Ausbildungsziels trotzdem zu erwarten ist.

Lehr- und Ausbildungsverhältnisse können bei Reduktion der Arbeitszeit in der Gesamtdauer verlängert werden.

Bei einem regulären Lehrverhältnis darf die Dauer der Lehrzeit um bis zu zwei Jahre verlängert werden. Bei einem Lehrverhältnis, bei dem die Ausbildungsdauer bereits ausgedehnt wurde, darf die Gesamtdauer der Lehrzeit zusätzlich um ein Jahr verlängert werden.

Anteilsmäßige Berechnung des Einkommens 
Bei einem Ausbildungsverhältnis mit Teilqualifizierung darf die Gesamtdauer der Ausbildungszeit vier Jahre nicht übersteigen. Das Einkommen wird anteilsmäßig nach dem geltenden Kollektivvertrag berechnet.

Bei Fragen kann man sich gerne an die AK Steiermark wenden.

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