Stefan Hinteregger, Experte für Arbeitnehmerschutz in der Arbeiterkammer Steiermark, kennt die Rechte von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, wenn es um die kurzfristige Abänderung von Dienstplänen geht und weiß, was hinzunehmen ist – und was nicht.
Laut Arbeitszeitgesetz ist das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit zwischen Arbeitnehmerin bzw. Arbeitnehmer und Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber zu vereinbaren.
Die Firmenleitung ist daher grundsätzlich auch nicht berechtigt, im Rahmen von Dienstplänen festgelegte Dienstzeiten einseitig zu verschieben oder ausfallen zu lassen.
Änderungsmöglichkeiten der Lage der Arbeitszeit durch die Firmenleitung bestehen in der Regel dann, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde und die Änderungen 14 Tage vor der betreffenden Woche angekündigt werden.
Kurzfristige Verschiebungen nur in Ausnahmefällen
Kurzfristige Verschiebungen der Normalarbeitszeit sind jedoch nur in Ausnahmefällen denkbar und bedürfen einer besonderen Begründung.
Dazu zählt grundsätzlich nicht, dass eine Kollegin bzw. Kollege krank geworden ist, jemand eine Schulung besucht oder Urlaubszeit ist.
Für diese üblichen Ausfallszeiten sind vom Dienstgeber bzw. von der Dienstgeberin personelle Vorsorgen zu treffen.
Eine Grippewelle, die viele Beschäftigte gleichzeitig erwischt, sei eine denkbare Extremsituation, die kurzfristige Dienstplanänderungen rechtfertigen können.
Bei Unklarheiten kann man sich an den Arbeitnehmerschutz der AK Steiermark wenden.
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