Elisabeth Mattersdorfer, Expertin für Frauen und Gleichstellung in der Arbeiterkammer Steiermark, kennt die vielen Stolpersteine rund um die Elternkarenz und weiß, worauf Mütter und Väter etwa bei Entgeltfortzahlung im Krankenstand und Kündigungsfrist achten müssen.
Für Geburten ab 1. August 2019 werden Zeiten der Elternkarenz (maximal bis zum zweiten Geburtstag) für alle dienstzeitabhängigen Ansprüche, auch für Gehaltsvorrückungen, gesetzlich angerechnet. Diese Vollanrechnung gilt zudem für jedes Kind.
Einkommensunterschiede reduzieren
Hat sich eine Mutter bei der Geburt ihres Kindes im vierten Beschäftigungsgruppenjahr befunden und nimmt zwei Jahre Karenz in Anspruch, ist sie nach Rückkehr aus der Karenz im sechsten Beschäftigungsgruppenjahr einzustufen. Durch die zwingende gesetzliche Anrechnung der Karenzzeiten sollen die Einkommensunterschiede zwischen den Geschlechtern reduziert werden.
Was gilt für Geburten bis 31. Juli 2019? Während der Karenz bleibt das Dienstverhältnis grundsätzlich aufrecht. Arbeitsrechtlich zählt die Zeit jedoch nicht als Dienstzeit, sondern ist als sogenannte neutrale Zeit zu werten.
Für die Bemessung der Kündigungsfrist, für die Dauer der Entgeltfortzahlung im Krankenstand und für das Urlaubsausmaß werden höchstens zehn Monate der ersten Karenz im Arbeitsverhältnis angerechnet.
Für Vorrückungen wird die Karenzzeit auch nur angerechnet, wenn eine entsprechende kollektivvertragliche Regelung gegeben ist.
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