ESM ist 'wasserdicht'

EuGH bestätigt Rechtmäßigkeit des Rettungsschirms

Wirtschaft
27.11.2012 12:40
Der Euro-Rettungsfonds ESM ist rechtlich wasserdicht eingeführt worden. Das EU-Recht stehe dem Abschluss und der Ratifikation des Vertrages zur Einrichtung des ESM nicht entgegen, teilte der EuGH am Dienstag mit. Er wies damit die Klage eines irischen Abgeordneten zurück. In seinem ersten Urteil zur Euro-Krisenpolitik wertet der EuGH auch die Hilfskredite an strauchelnde Euro-Staaten nicht als Verstoß gegen das gegenseitige Haftungsverbot. Der Empfängerstaat bleibe für seine Verbindlichkeiten gegenüber seinen Gläubigern selbst haftbar, so die Richter.

Angesichts der großen Bedeutung des Urteils für die Währungsunion entschied das Gericht in einem Eilverfahren über die vom obersten Gericht Irlands vorgelegte Frage. Auch prüften alle 27 Richter aus den EU-Mitgliedstaaten den Fall, statt die Entscheidung wie sonst üblich von einem Generalanwalt vorbereiten zu lassen. 

Die EU-Staats- und Regierungschefs hatten zur Einführung des ESM den EU-Vertrag per Ratsbeschluss geändert. Mit dem vereinfachten Verfahren vermieden sie, einen Konvent unter Beteiligung des Europäischen Parlaments und nationaler Parlamente einzuberufen, was angesichts des hohen Zeitdrucks in der Krise zu langwierig gewesen wäre.

Kompetenzen der EU nicht ausgeweitet
Der irische Parlamentarier Thomas Pringle argumentierte in seiner Klage unter anderem, die vereinfachte Vertragsänderung sei rechtswidrig, weil die Kompetenzen der EU mit der Schaffung des ESM ausgedehnt worden seien und dies eine ordentliche Vertragsänderung erfordere. 

Dies ist nach Ansicht der Richter aber nicht der Fall. Denn zum einen sei die ausschließliche Zuständigkeit der EU in der Währungspolitik durch den gemeinsamen Hilfsfonds der Euro-Staaten nicht beeinträchtigt. Die Währungspolitik verfolge nämlich Preisstabilität als oberstes Ziel, während der ESM der Stabilität der Währungsunion diene und sich nur mittelbar auf die Preisstabilität auswirke. Der ESM sei ein Instrument der Wirtschaftspolitik, das über seine Spar- und Reformauflagen für die Empfängerländer die Zuständigkeit der EU bei der Koordinierung der Wirtschaftspolitik nicht schmälere.

Finanzielle Unterstützung ist nicht verboten
Zum Grundsatzstreit über das gegenseitige Haftungsverbot lieferte der EuGH erstmals eine Auslegung des Artikel 125 des EU-Vertrags. Er besagt, dass die Union oder ein Mitgliedstaat nicht für die Verbindlichkeiten eines anderen Staates haftet. Damit sei der Union und den Mitgliedstaaten aber nicht jedwede finanzielle Unterstützung verboten. "Sie soll vielmehr sicherstellen, dass die Mitgliedstaaten auf eine solide Haushaltspolitik achten, indem sie gewährleistet, dass die Mitgliedstaaten bei ihrer Verschuldung der Marktlogik unterworfen bleiben", erklärte das Gericht. Finanzhilfen seien möglich, aber nur unter Auflagen, die das Empfängerland zu solider Haushaltspolitik bewegen. "Der ESM und die daran teilnehmenden Mitgliedstaaten haften aber nicht für die Verbindlichkeiten des Empfängermitgliedstaats einer Stabilitätshilfe und treten auch nicht im Sinne der Nichtbeistandsklausel für sie ein", unterstrich der EuGH.

Der ESM soll am 1. Jänner 2013 in Kraft treten. Er kann Euro-Ländern bis zu 500 Milliarden Euro zur Verfügung stellen. Nach und nach soll er mit 700 Milliarden Euro ausgestattet werden. 80 Milliarden davon sind Barkapital, der Rest Garantien.

Loading...
00:00 / 00:00
Abspielen
Schließen
Aufklappen
kein Artikelbild
Loading...
Vorige 10 Sekunden
Zum Vorigen Wechseln
Abspielen
Zum Nächsten Wechseln
Nächste 10 Sekunden
00:00
00:00
1.0x Geschwindigkeit
Wirtschaft
27.11.2012 12:40
Loading
Kommentare Banner - Die Stimme Österreichs

Da dieser Artikel älter als 18 Monate ist, ist zum jetzigen Zeitpunkt kein Kommentieren mehr möglich.

Wir laden Sie ein, bei einer aktuelleren themenrelevanten Story mitzudiskutieren: Themenübersicht.

Bei Fragen können Sie sich gern an das Community-Team per Mail an forum@krone.at wenden.

Top 3
Kostenlose Spiele
Vorteilswelt

Magazine der Kronen Zeitung