„Hass im Netz“-Gesetz

IT-Riesen mit juristischem Sieg über Österreich

Web
12.11.2023 09:00

Die IT-Firmen Google, Meta und Tiktok mit Europasitz in Irland haben vor dem EU-Gerichtshof (EuGH) einen Etappensieg im Rechtsstreit mit den österreichischen Behörden errungen. Ein Mitgliedstaat dürfe Plattformen mit Sitz in einem anderen EU-Land keine „generell-abstrakten Verpflichtungen“ auferlegen, so die Richter in Luxemburg. Nun liegt der Ball wieder bei dem österreichischen Verwaltungsgerichtshof (VwGH).

Auslöser war das seit 1. Jänner 2021 in Österreich geltende Kommunikationsplattformen-Gesetz (KoPl-G). Die Anbieter werden dadurch unter anderem dazu verpflichtet, ein Melde- und Überprüfungsverfahren für rechtswidrige Inhalte einzurichten, regelmäßige Transparenzberichte über den Umgang mit Meldungen zu veröffentlichen sowie im Inland verantwortliche und erreichbare Personen zu bestellen.

Zuständig ist die KommAustria
Die von dem Gesetz erfassten Plattformen unterliegen der Aufsicht durch die Kommunikationsbehörde KommAustria. Bei Verstößen gegen Verpflichtungen aus dem KoPl-G kann die Behörde Geldstrafen in der Höhe von bis zu zehn Millionen Euro verhängen.

„Zwar können andere Mitgliedstaaten als der Herkunftsmitgliedstaat des betreffenden Dienstes unter eng gefassten Bedingungen und in bestimmten Fällen tatsächlich Maßnahmen ergreifen, um die öffentliche Ordnung, den Schutz der öffentlichen Gesundheit, die öffentliche Sicherheit oder den Schutz der Verbraucher zu gewährleisten“, heißt es in der EuGH-Aussendung.

Keine „generell-abstrakten“ Maßnahmen
Sie dürften aber keine „generell-abstrakten Maßnahmen ergreifen, die unterschiedslos für alle Anbieter einer Kategorie von Diensten der Informationsgesellschaft gelten. Unterschiedslos bedeutet ohne Unterschied zwischen in diesem Mitgliedstaat ansässigen Diensteanbietern und solchen, die in anderen Mitgliedstaaten niedergelassen sind.“

Wäre dies der Fall, würde der Grundsatz in Frage gestellt werden, dass das Herkunftsland eines Dienstes für die Aufsicht zuständig ist. Dies würde zudem das gegenseitige Vertrauen zwischen den Mitgliedsstaaten untergraben und dem freien Dienstleistungsverkehr zuwiderlaufen, hält der Gerichtshof fest.

Die KommAustria als auch das österreichische Bundesverwaltungsgericht waren hier anderer Meinung. In der Folge wurden Revisionen an den österreichischen Verwaltungsgerichtshof (VwGH) eingebracht, in denen argumentiert wurde, dass die Bestimmungen des KoPl-G nicht mit dem Unionsrecht vereinbar seien. Der VwGH hat dazu in der Folge den EuGH um Vorabentscheidung ersucht. Nachdem dessen Antwort nun vorliegt, ist es nun wieder am VwGH im konkreten Fall zu entscheiden.

FPÖ-Generalsekretär Christian Hafenecker zeigte sich erfreut, der EuGH habe dem „Versuch der schwarz-grünen Bundesregierung, die Meinungs- und Kommunikationsfreiheit in Österreich zu beschneiden, einen wichtigen Riegel vorgeschoben“, schrieb er in einer Aussendung.

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