Die Brandstiftung in drei Fällen wurde einer 17-Jährigen bei Gericht vorgeworfen. Die Jugendliche blieb lange unter dem „Polizei-Radar“.
War es Langeweile, Frust oder gar Lust, den die Angeklagte im Herbst des vergangenen Jahres zum Zündeln in einem Wohnblock sowie einer sozialen Einrichtung in Bregenz trieb? Eine Frage, die in der Verhandlung am Landesgericht Feldkirch am Dienstag nicht geklärt werden konnte. Schließlich endete die Sache für die Beschuldigte mit einer Diversion, einer außergerichtlichen Einigung auf 40 Sozialstunden.
Täterin erst nicht im Visier der Ermittler
Zu den Vorfällen: Im September des vergangenen Jahres wird die Feuerwehr wegen Rauchs auf dem Balkon der elterlichen Wohnung der 17-Jährigen in Bregenz gerufen. Ein dort abgelegter Zeitungsstapel war aus zunächst ungeklärter Ursache in Brand geraten.
Kurz darauf der nächste Einsatz: Wieder ist es derselbe Wohnblock. Wieder brennt es. Diesmal ist es ein im Gang abgestellter Kinderwagen, der in Flammen aufgeht. Auch hier findet sich kein Täter. Selbst als die Feuerwehr wegen eines brennenden Handtuchspenders in der sozialen Einrichtung in Bregenz, in der die Jugendliche arbeitet, gerufen wird, erscheint sie zunächst nicht im Visier der Ermittler.
Mädchen war Mitglied der Feuerwehr
Der Grund: Als freiwilliges Mitglied der Feuerwehr ist sie selbst beim Einsatz mit dabei. Nachdem später sowohl in der Wohnanlage als auch der sozialen Einrichtung weitere Indizien gefunden werden, die Rückschlüsse auf den möglichen Täter geben, wird die 17-Jährige schließlich wegen schwerer Sachbeschädigung angezeigt.
Richterin verhängt 40 Sozialstunden
Doch obwohl der Jugendlichen die Zündeleien nicht eindeutig nachgewiesen werden können und sie sich auch derer für nicht schuldig bekennt, übernimmt die mittlerweile Arbeitslose im Prozess letztlich doch die Verantwortung und kommt so um eine Vorstrafe wegen schwerer Sachbeschädigung herum - vorerst zumindest.
Leistet sie nämlich die von Richterin Sabrina Tagwercher verhängten 40 Sozialstunden nicht binnen eines halben Jahres ab, wird die Verhandlung wieder aufgenommen - und eine Vorstrafe ist der bislang Unbescholtenen damit sicher.
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