Verschärfung ab 19.12.

Neue Corona-Regeln für Einreise nach Österreich

Österreich
15.12.2020 13:42

Nicht das Christkind, sondern das Gesundheitsministerium beschert uns neue Regeln für die Einreise nach Österreich: Rechtzeitig vor den Weihnachtsfeiertagen tritt am 19. Dezember die jüngste Novelle der Covid-19-Einreiseverordnung in Kraft. Mit der „Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Einreise nach Österreich im Zusammenhang mit Covid-19“ werden Neuerungen bei der Quarantäne-Bestimmung eingeführt - etwa dass Einreisende, die in Quarantäne müssen, sich erst ab dem fünften Tag mit negativem PCR- oder Antigen-Test „freitesten“ können.

Für Einreisende aus Australien, Irland, Island, Japan, Neuseeland, Norwegen, Südkorea, Uruguay, dem Vatikan sowie Finnland als einziges EU-Land der Liste gibt es weiterhin keine Einreisebeschränkungen, sofern sie sich in den vergangenen zehn Tagen durchgehend in diesen Ländern oder in Österreich aufgehalten haben. Es geht also nicht, dass man beispielsweise aus Schweden über den Umweg Finnland nach Österreich kommt und so die Quarantäne vermeidet.

Für wen jetzt zehntägige Quarantäne verpflichtend ist
Für Einreisende, die aus anderen Ländern nach Österreich einreisen, gilt hingegen eine verpflichtende zehntägige Quarantäne. Ab dem fünften Tag kann man sich mit einem negativen PCR- oder einem Antigen-Test freitesten. Bei der Einreise muss ein entsprechendes Quarantäneformular unterschrieben vorliegen. Das Gesundheitsministerium empfiehlt dringend, dieses Formular bereits ausgedruckt und ausgefüllt mitzuführen.

Wer von Österreich schon genug hat, aber noch in Quarantäne ist, erhält mit der Verordnung die Möglichkeit, das Land wieder zu verlassen: „Die Quarantäne kann zum Zweck der Ausreise aus Österreich vorzeitig beendet werden, wenn sichergestellt ist, dass bei der Ausreise das Infektionsrisiko größtmöglich minimiert wird“, heißt es in dem Papier.

Jetzt auch Ausnahme für Personenbetreuer
Eine für den Arbeitsmarkt relevante Ausnahme ist jene für Personen, die zu beruflichen Zwecken einreisen, denn hier sind nun auch die Personenbetreuer, also die 24-Stunden-Betreuung, umfasst. Folgende Personen müssen der Verordnung zufolge keine Quarantäne antreten, wenn sie bei Einreise ein ärztliches Zeugnis vorweisen können, das einen negativen PCR- oder Antigen-Test bestätigt, und die Testung nicht länger als 72 Stunden zurückliegt:

  • Humanitäre Einsatzkräfte
  • Beruflich Reisende (darunter fallen z.B. auch 24-Stunden-Betreuer)
  • Einreisende aufgrund einer gerichtlichen Ladung
  • Medizinische Begleitpersonen
  • Diplomaten mit Legitimationskarte

Wird die Testung erst in Österreich durchgeführt, kann die Quarantäne beendet werden, sobald ein negatives PCR- oder Antigen-Test-Ergebnis vorliegt.

Wer ohne Einschränkungen einreisen darf
Ohne Einschränkungen einreisen dürfen zudem Menschen, die regelmäßig pendeln, wobei Personenbetreuer hier ausgenommen sind (die wurden oben bereits als eigene Gruppe erfasst; Anm.). Ohne Test kommen können auch jene, die mindestens einmal pro Monat zu familiären Zwecken oder zum Besuch des Lebenspartners einreisen.

Für die folgenden Personen ist die Einreise ohne Einschränkungen möglich (diese Ausnahmegründe müssen bei einer behördlichen Überprüfung glaubhaft gemacht werden):

    • Personen, die im zwingenden Interesse der Republik einreisen
    • Transitpassagiere
    • Personen, die im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs (mindestens einmal pro Monat) zu beruflichen Zwecken einreisen oder wiedereinreisen, sofern es sich nicht um Personenbetreuer handelt
    • Personen, die im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs (mindestens einmal pro Monat) zu familiären Zwecken oder zum Besuch des Lebenspartners einreisen oder wiedereinreisen
    • Personen, die zur Inanspruchnahme unbedingt notwendiger medizinischer Leistungen einreisen
    • Personen, die ausländisches Territorium durchqueren (z.B. das Große Deutsche Eck)
    • Personen, die nach Mittelberg (Kleinwalsertal), Vomp-Hinterriss oder Jungholz einreisen
    • Ebenso ist die Einreise aus unvorhersehbaren, unaufschiebbaren, besonders berücksichtigungswürdigen Gründen im familiären Kreis wie insbesondere schwere Krankheitsfälle, Todesfälle, Begräbnisse, Geburten sowie die Betreuung von unterstützungsbedürftigen Personen in Notfällen uneingeschränkt möglich.

Für die Einreise im Zusammenhang mit planbaren sonstigen wichtigen Ereignissen im familiären Kreis wie Hochzeiten, Taufen, Geburtstagsfeiern oder dem nicht regelmäßigen Besuch des Lebenspartners gelten die allgemeinen Quarantäneregeln laut Einreiseverordnung, sprich die zehntägige Quarantäne.

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