Laut Vogelschutzrichtlinie müssen die EU-Staaten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Bestände aller Vogelarten auf einem Stand zu halten oder auf einen Stand zu bringen, der insbesondere den ökologischen, wissenschaftlichen und kulturellen Erfordernissen entspricht, wobei den wirtschaftlichen und freizeitbedingten Erfordernissen Rechnung getragen wird.
Außerdem seien alle Maßnahmen zu treffen, um für alle wildlebenden Vogelarten, die im europäischen Gebiet der EU-Länder heimisch sind, eine ausreichende Vielfalt und eine ausreichende Flächengröße der Lebensräume zu erhalten oder wiederherzustellen.
Bereits vor drei Jahren war Österreich wegen mehrerer Verstöße gegen die EU-Vogelschutzrichtlinie verurteilt worden. So hatte Oberösterreich die Elster, den Eichelhäher, die Raben- und die Nebelkrähe aus dem Schutzregime ausgeklammert. Die Steiermark wiederum hatte keinen Schutz für Star, Haussperling, verwilderte Haustauben und Kolkraben geboten.











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