EuGH zu Rechtsstreit:

Auch verlassene Feldhamster-Baue sind zu schützen

Wien
03.07.2020 15:48

Für einen kurios anmutenden Rechtsstreit sorgt ein Feldhamster-Bau in Wien. Der Magistrat der Stadt hatte gegen den Arbeiter eines Bauträgers eine Geldstrafe verhängt, weil der Mann im Rahmen eines Bauprojektes die Ruhe- oder Fortpflanzungsstätten des Hamsters beschädigt oder vernichtet haben soll. Der Fall beschäftigte sogar den Europäische Gerichtshof (EuGH).

Der betroffen Arbeiter setzte sich gegen die Entscheidung des Magistrats Wien mit der Begründung zur Wehr, dass der Bau ohnehin bereits verlassen gewesen sei. Das Landesverwaltungsgericht Wien prüfte den Fall, war sich aber nicht sicher, ob die EU-Habitatrichtlinie zum Schutz bedrohter Arten - darunter der Feldhamster - auch verlassene Tierbaue schützt.

Beschädigung von Ruhestätten verboten“ 
Deshalb bat man den EuGH um Präzisierung der entsprechenden Habitatrichtlinie 92/43/EWG. Gemäß dieser haben die EU-Länder die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um ein strenges Schutzsystem für die geschützten Tierarten in deren natürlichen Verbreitungsgebieten einzuführen, darunter solche, die jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten verbieten. Dadurch soll der Lebensraum von geschützten Tierarten erhalten bleiben.

Am Donnerstag hat der EuGH entschieden: Auch verlassene Ruhestätten von geschützten Tierarten wie dem Feldhamster dürfen gemäß EU-Recht nicht beschädigt oder vernichtet werden, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Tiere wieder dorthin zurückkehren. Ob eine hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehe, sei vom Gericht zu prüfen, heißt es in dem Urteil weiter. Der Ball liegt nun wieder beim Landesverwaltungsgericht ...

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