„Lockerungsverordnung“

Ab sofort Maskenpflicht in öffentlichen Gebäuden

Politik
30.04.2020 22:47

Gesundheitsminister Rudolf Anschober (Grüne) hat am späten Donnerstagabend seine Verordnungen zum weiteren Umgang mit der Corona-Krise im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Damit können die bereits angekündigten Lockerungen schrittweise ab Freitag in Kraft treten. Die Ausgangsbeschränkungen enden, die Ein-Meter-Abstandsregel gilt aber weiterhin. Neu ist eine Maskenpflicht in allen öffentlichen geschlossenen Räumen. Outdoor-Sportarten sind grundsätzlich wieder erlaubt, sonst ist aber für den Breitensport wenig geregelt. Für Gastronomie, Tourismus, Kultur- und Freizeiteinrichtungen ist noch kein weiterer Fahrplan enthalten. Aufsperren dürfen unter anderem Fahrschulen. Dass mehrere neue Verordnungen am Donnerstag erst knapp vor ihrem Inkrafttreten publik gemacht wurden, hatte bei der Opposition für Ärger und Kritik gesorgt.

Mit der am späten Abend veröffentlichten „COVID-19-Lockerungsverordnung“ - so der offizielle Titel - werden jene auslaufenden Verordnungen ersetzt, die den „Shutdown“ seit 16. März in Österreich wesentlich bestimmt haben. Die sogenannten Ausgangsbeschränkungen, die das (mit umfangreichen Ausnahmen versehene) Verbot des Betretens öffentlicher Orte zum Inhalt hatten, enden. Auch die Verordnung, laut der das Betreten von Geschäften verboten bzw. nur unter bestimmten Bedingungen erlaubt war, läuft aus.

Die vollständige „COVID-19-Lockerungsverordnung“ finden Sie hier.

Ein-Meter-Regel muss weiterhin eingehalten werden
Mit den Neuregelungen ist nun zwar das Betreten öffentlicher Orte nicht nur in den bisher geltenden Ausnahmefällen, sondern grundsätzlich erlaubt. Allerdings bleibt es bei einer zentralen Einschränkung: Wer im öffentlichen Raum unterwegs ist, muss weiterhin einen Mindestabstand von einem Meter zu allen Personen einhalten, die nicht im selben Haushalt leben. Dies war zwar de facto schon bisher so, fiel allerdings unter eine der Ausnahmeregelungen vom grundsätzlichen Verbot.

Definiert sind in der Verordnung die Ausnahmen: Die Betretungsverbote sowie Regelungen zu Abstand und Schutzmasken gelten etwa nicht „zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum“, bei der Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen oder „zur Wahrnehmung der Aufsicht über minderjährige Kinder“. Auch Menschen mit Behinderungen und deren Begleitpersonen, die persönliche Assistenz- oder Betreuungsleistungen erbringen, sind nicht an die Abstandsregel gebunden.

Neu ist die Bestimmung, dass „beim Betreten öffentlicher Orte im geschlossenen Raum“ zusätzlich ein Nasen-Mund-Schutz zu tragen ist.

Öffentliche Veranstaltungen mit maximal zehn Personen
Erlaubt werden nun auch öffentliche Veranstaltungen mit maximal zehn Teilnehmern, andere sind untersagt. Das gilt für kulturelle Veranstaltungen, Sportveranstaltungen, Hochzeiten, Filmvorführungen (also Kinos), Ausstellungen und Kongresse. Bei Begräbnissen sind 30 Teilnehmer erlaubt. Und: Dieses Verbot betrifft explizit nicht Veranstaltungen im privaten Bereich. Auch Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz sind gestattet.

Weiter Maskenpflicht beim Einkaufen und in den Öffis
Bestehen bleibt die Maskenpflicht beim Einkaufen und in öffentlichen Verkehrsmitteln. Klargestellt wird, dass der Ein-Meter-Mindestabstand in Massenbeförderungsmitteln nicht eingehalten werden muss, sofern dies - wegen der großen Zahl der Fahrgäste oder beim Ein- und Aussteigen - nicht möglich ist. In Geschäften müssen auch die Angestellten Masken tragen - außer es gibt eine andere Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung.

In Geschäften jetzt ein Kunde pro zehn Quadratmeter, alte Öffnungszeiten
Eine bedeutende Lockerung betrifft, wie bereits angekündigt, den Handel abseits von Supermärkten und Drogerien, die ja von Anfang an offen halten durften. Während kleinere Geschäfte bereits seit 14. April wieder betrieben werden konnten, dürfen ab 2. Mai auch jene mit mehr als 400 Quadratmetern aufsperren. Auch dürfen - bei Maskenpflicht - mehr Menschen als bisher die Geschäfte betreten: Statt wie bisher 20 Quadratmeter müssen nur noch zehn pro Kunde zur Verfügung stehen. Dies gilt ausdrücklich auch für Einrichtungen zur Religionsausübung und für Märkte im Freien.

Kommt nicht noch eine eigene Regelung dazu, können die Geschäfte ab 2. Mai wieder zu ihren vor Corona üblichen Öffnungszeiten zurückkehren. Denn in der Verordnung stehen keine speziellen Öffnungszeiten mehr.

Noch kein weiterer Fahrplan für Freizeit und Kultur
Verboten ist laut der Verordnung weiterhin neben der Betretung von Museen und Ausstellungen auch ein Besuch von Bibliotheken. Seil- und Zahnradbahnen müssen ebenfalls weiter geschossen halten. Explizit geschlossen bleiben Theater, Konzertsäle und -arenen, Kinos, Varietés und Kabaretts, Schaustellerbetriebe, Freizeit- und Vergnügungsparks. Auch Tanzschulen, Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen und Casinos müssen weiter auf die Öffnung warten, ebenso Tierparks und Zoos.

Für die nächsten zwei Monate verboten ist ausdrücklich auch das Öffnen von Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution. Auch Indoorspielplätze, Paintballanlagen, Museumsbahnen und Ausflugsschiffe dürfen nach wie vor nicht betrieben werden.

Neuregelung für Fahrgemeinschaften
Eine Neuregelung gilt für Fahrgemeinschaften von nicht im gleichen Haushalt lebenden Personen: Statt wie bisher mit Maske und einem Meter Abstand gilt nun zwar weiterhin Maskenpflicht, aber statt der Abstandsregel dürfen nun generell maximal zwei Personen in einer Reihe sitzen. Diese Regel betrifft auch Taxifahrten.

Für Dienstleistungsbetriebe gilt grundsätzlich, dass der Ein-Meter-Mindestabstand zwischen Kunden und Dienstleister eingehalten werden muss und ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen ist. Ist dies nicht möglich, so muss „durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden“.

Die Verordnung gilt nicht für Schulen und Universitäten, die ja im Mai ihre Pforten schrittweise wieder öffnen. Weiter ausgenommen vom Masken-Tragen sind Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr sowie Personen, denen „aus gesundheitlichen Gründen“ das Tragen „nicht zugemutet werden kann“. Klargestellt wird auch, dass Personen, die nur zeitweise gemeinsam in einem Haushalt leben, jenen gleichgestellt sind, die dies dauerhaft tun.

Wenig konkrete Regeln für den Breitensport
Die neue Verordnung aus dem Gesundheitsministerium enthält zudem wie angekündigt die Bestimmung, dass Outdoorsportarten grundsätzlich wieder erlaubt sind. Als Grundvoraussetzung gilt, dass „bei sportarttypischer Ausübung dieser Sportart zwischen allen Sportlern ein Abstand von mindestens zwei Metern eingehalten werden kann“. Dieser Abstand ist folgerichtig auch einzuhalten. Sonst ist aber wenig geregelt.

Die Aufgabe, verpflichtende Leitlinien auszuarbeiten und wirksam zu kommunizieren, kommt somit für ihren Sport den jeweiligen Sportverbänden zu. Das hatte Sportminister Werner Kogler (Grüne) schon bei der Vorstellung des Konzepts Mitte April angekündigt.

Keine Maskenpflicht beim Betreten der Freiluftsportstätten
Fix ist, dass geschlossene Räumlichkeiten der Sportstätte nur betreten werden dürfen, wenn dies zur Ausübung des Sports im Freiluftbereich zwingend erforderlich ist. Ebenfalls festgeschrieben wurde, dass man nur so lange in der Sportstätte bleiben darf, wie die Sportausübung andauert. Das heißt am Beispiel eines Tennismatches, dass die Kontrahenten schon in der Sportkleidung erscheinen und danach sofort den Heimweg antreten müssen - ohne in der Anlage zu duschen. Eine Verpflichtung zum Mund-Nasen-Schutz beim Betreten der Freiluftsportstätten ist der Verordnung nicht zu entnehmen.

Kogler hatte exemplarisch Tennis, Golf, Reiten, Leichtathletik, Schießen und Segelfliegen als jene Sportarten genannt, für die die Lockerungen gelten sollen. In der Verordnung, die bis zum 30. Juni gilt, findet sich keine Auflistung. Erlaubt sind demnach alle Freiluftsportarten, bei denen es - wie erwähnt - grundsätzlich möglich ist, einen Zwei-Meter-Abstand einzuhalten.

Einreisebeschränkungen verlängert
Die Einreisebestimmungen nach Österreich aus den Nachbarländern werden indessen verlängert - und zwar bis Ende Mai. Erleichterungen bei der Einreise gibt es für Saisonarbeitskräfte in der Land- und Forstwirtschaft sowie für Pflege- und Gesundheitspersonal, wie aus einer ebenfalls am Donnerstagabend veröffentlichten weiteren Corona-Verordnung hervorgeht.

SPÖ und FPÖ ärgern sich über späte Veröffentlichung
Dass mehrere neue Verordnungen am Donnerstag erst knapp vor ihrem Inkrafttreten publik gemacht wurden, sorgt bei der Opposition für Ärger und Kritik. Die FPÖ warf ÖVP und Grünen vor, „Fake-Gesetze zu produzieren“, und auch die SPÖ ärgerte sich über das „fragwürdige Vorgehen“. Für Montag droht bereits weiteres Polit-Ungemach, wenn die Koalitionspartner einen Versuch unternehmen, das jüngste Covid-19-Gesetzespaket rasch durch den Bundesrat zu bekommen. Ein Veto von Rot und Blau gegen Teile des Pakets wird erwartet.

 krone.at
krone.at
Loading...
00:00 / 00:00
play_arrow
close
expand_more
Loading...
replay_10
skip_previous
play_arrow
skip_next
forward_10
00:00
00:00
1.0x Geschwindigkeit
explore
Neue "Stories" entdecken
Beta
Loading
Kommentare

Da dieser Artikel älter als 18 Monate ist, ist zum jetzigen Zeitpunkt kein Kommentieren mehr möglich.

Wir laden Sie ein, bei einer aktuelleren themenrelevanten Story mitzudiskutieren: Themenübersicht.

Bei Fragen können Sie sich gern an das Community-Team per Mail an forum@krone.at wenden.



Kostenlose Spiele