Vorratsdaten

Österreich mangels Umsetzung von EuGH verurteilt

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30.07.2010 10:23
Wegen fehlender Umsetzung der EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung ist Österreich vom Europäischen Gerichtshof verurteilt worden. Die EU-Richter stellten in ihrem Urteil am Donnerstag fest, dass die Republik damit gegen EU-Recht verstoßen habe. Setzt Österreich die Richtlinie weiterhin nicht um, könnte die Republik in einem neuerlichen Verfahren vor dem Gericht zu Strafzahlungen in Millionenhöhe verurteilt werden.

Seit März 2006 schreibt die EU-Richtlinie die systematische Speicherung von Telefon- und Internetdaten vor. Anbieter von Telekommunikationsdiensten müssen demnach EU-weit Verbindungsdaten zwischen 6 und 24 Monate lang auf Vorrat speichern. Die Datensammlung soll bei der Fahndung nach Terroristen und anderen Verbrechern helfen.

Im Februar 2009 billigte der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Regelung und wies eine Klage Irlands – das in der Runde der EU-Justizminister mit der Slowakei dagegen gestimmt hatte - ab. Österreich hätte wie die anderen EU-Staaten die Vorratsdatenspeicherung bis 15. März 2009 umsetzen sollen, was am fehlenden Konsens in der Regierung jedoch scheiterte.

"Größtmöglicher Datenschutz"
Die zuständige SPÖ-Infrastrukturministerin Doris Bures erklärte umgehend in einer schriftlichen Stellungnahme, sie habe zwar "vollstes Verständnis dafür, dass sich viele die Nicht-Umsetzung der Richtlinie wünschen". Österreich müsse aber vorbereitet sein, um drohende Strafzahlungen in Millionenhöhe zu vermeiden.

Deshalb habe sie ihren Teil der Umsetzung abgeschlossen, erklärte Bures. Die Novelle zum Telekommunikationsgesetz sei unter breiter Einbindung von Experten und Zivilgesellschaft erarbeitet worden, um Schutz der Grundrechte, Datenschutz und Transparenz in größtmöglichem Ausmaß zu gewährleisten, so die Ministerin.

Richtlinie laut Arge Daten nicht "grundrechtskonform"
Hans Zeger von der Arge Daten plädiert hingegen dafür, von der verdachtsunabhängigen Datenspeicherung völlig abzugehen. Er hält eine grundrechtskonforme Umsetzung der betreffenden EU-Richtlinie gar nicht für möglich.

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