Häftlinge in Deutschland müssen sich an den in ihrer Zelle verursachten Stromkosten beteiligen. Hat der Insasse keine Arbeitseinkünfte, muss er sie von seinem Taschengeld bezahlen.
Das Oberlandesgericht Celle bestätigteeine Entscheidung des Landgerichts Osnabrück, mit der dieBeschwerde eines Strafgefangenen aus der JustizvollzugsanstaltMeppen abgewiesen worden war. Eine von dem Mann benutzte Stereoanlage,eine Spielkonsole und ein zweiter Heißwasserkocher zähltennicht zur Grundausstattung, sagte eine Gerichtssprecherin am Dienstag(Aktenzeichen: 1 Ws 69/04).
Dagegen seien die Nutzung eines Fernsehers, einerKaffeemaschine, eines Rasierapparats oder einer elektrischen Schreibmaschinefür die Häftlinge kostenlos.
Der 1. Strafsenat befand die von der JVA monatlichgeforderten 1,75 Euro als gerechtfertigt. Im Gegensatz zu Kostenfür Unterkunft und Verpflegung dürften Stromkosten fürElektrogeräte erhoben werden, hieß es.
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