Viele Kriegsgräuel
IGH für Genozid-Klage Kroatiens zuständig
Laut der kroatischen Klage, die sich auf beschlagnahmten Unterlagen der ehemaligen jugoslawischen Streitkräfte stützt, hätten Militär-, Polizei- und Milizeinheiten, die unter direkter Kontrolle der Bundesrepublik Jugoslawien standen, bei Angriffen auf die Krajina, West- und Ostslawonien und Dalmatien "ethnische Säuberungen in Form von Völkermord" begangen.
Die Folgen nach Angaben Zagrebs: 14.000 Tote und 55.000 Verletzte sowie 590 verwüstete Städte und Dörfer. Zehn Prozent des Hausbestandes, 1.800 Kulturdenkmäler und 450 katholische Kirchen seien demnach zerstört worden. Der Hauptanklagepunkt Kroatiens betrifft die Zerstörung der ostslawonischen Stadt Vukovar und die Tötung von rund 200 kroatischen Kriegsgefangenen im November 1991 auf dem Landgut Ovcara.
Auch Erklärung Belgrads ausschlaggebend
Der IGH stützte sich in seiner nunmehrigen Entscheidung u.a. auf eine Erklärung der Bundesrepublik Jugoslawien aus dem Jahr 1992. Darin hatte sie sich verpflichtet, alle internationalen Verpflichtungen der SFRJ (des im Jahr 1991 zerfallenen einstigen Jugoslawien) zu übernehmen, die sich aus ihrer Mitgliedschaft in den internationalen Organisationen und Konventionen, jene gegen Völkermord eingeschlossen, ergeben würden, meldeten Medien.
Belgrad hatte die IGH-Zuständigkeit in der im Jahr 1999 eingereichten Klage Kroatiens bestritten, weil die Bundesrepublik Jugoslawien zwischen 1992 und 2000 von den Vereinten Nationen suspendiert war und die Konvention gegen den Völkermord erst im Jahr 2001 unterzeichnet hatte. Der Einspruch Belgrads wurde von zehn IGH-Richtern zurückgewiesen, von weiteren sieben wurde er angenommen, teilte in Den Haag die IGH-Präsidentin Rosalyn Higgins mit.
Jahrelanges juristisches Hickhack
Entsprechend dem IGH-Beschluss hätten die Belgrader Behörden selbst in den 90er-Jahren die IGH-Zuständigkeit in ihren Reaktionen auf die Klagen Bosnien-Herzegowinas (1993 eingereicht) und Kroatiens sowie in der Klage Belgrads gegen die NATO-Staaten im Jahr 1999 akzeptiert, wenngleich der Status der Bundesrepublik Jugoslawien in der Zeitspanne 1992 bis 2000 "ungewiss" und "widersprüchlich" gewesen sei.
Der Internationale Gerichtshof erklärte sich 2004 in der Klage, die Belgrad im Jahr 1999 gegen zehn NATO-Staaten wegen der Luftangriffe gegen die Bundesrepublik Jugoslawien eingereicht hatte, für nicht zuständig. Die IGH-Entscheidung stützte sich damals auf die Tatsache, dass die Bundesrepublik Jugoslawien im Augenblick des Einreichens der Klage kein UNO-Mitglied gewesen war.
In der Völkermordklage Bosniens gegen Belgrad hatte sich der IGH 1996 allerdings für zuständig erklärt, diese jedoch im Februar 2007 abgewiesen. Serbien hätte den Völkermord in der einstigen Bosniaken-Enklave Srebrenica im Juli 1995 zwar verhindern können, sei aber nicht direkt für ihn verantwortlich gewesen, lautete das Urteil.
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