In dem Fall ging es um Sendungen in den Jahren 2002 bis 2006. RTL hatte die Zahlung der Abgaben verweigert und gegen einen entsprechenden Beitragsbescheid der Künstlersozialkasse geklagt. Nach Ansicht des Senders waren Bohlen und Co. als Experten und nicht als Juroren tätig. Daher habe keine Abgabepflicht bestanden. Die Klage des Senders wurde nun zurückgewiesen.
„Jetzt kriegt er’s schriftlich“
"Dass Dieter Bohlen ein Künstler ist - auch als Juror -, kriegt er jetzt schriftlich", sagte der Richter. Schon ein geringer Grad der eigenschöpferischen Leistung reiche aus, um eine Abgabenpflicht zu begründen. Die künstlerische Leistung bestehe etwa darin, zum Unterhaltungscharakter der Sendung beizutragen. Ob die Äußerungen der Jury spontan oder abgesprochen seien, spiele keine Rolle.
Die Künstlersozialkasse bietet Künstlern und Publizisten soziale Absicherung fürs Alter sowie gegen Krankheit und Pflegebedürftigkeit. Finanziert wird sie zur Hälfte aus Beiträgen der Versicherten, zu 20 Prozent über einen Zuschuss des Bundes sowie zu 30 Prozent aus der Künstlersozialabgabe. Diese wird bei Unternehmen erhoben, die künstlerische und publizistische Beiträge verwerten. Als Künstler gilt laut Künstlersozialversicherungsgesetz, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt.
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