Es gilt die Unschuldsvermutung. Im Geständnisprotokoll klaffen Gedächtnislücken, weil das Ehepaar vor seinen mörderischen Eifersuchtsszenen unzählige Bierflaschen gemeinsam geleert haben soll. Wie viele, das weiß der 19-fach vorbestrafte U-Häftling nicht mehr, das werden auch Kriminalisten und Psychiater kaum rekonstruieren können: „Das wird einen Gutachterstreit auslösen“, befürchtet bereits ein Ermittler, dass um jedes Promille gefeilscht werden wird: Für deren drei oder gar vier gäb`s nur drei Jahre!
„Es wird um Fragen der Zurechnungsfähigkeit und vollen Berauschung gehen“, erklärt ein Staatsanwalt die Rechtslage abstrakt: War ein Täter zur Tatzeit nicht schuldfähig, und ist er weiterhin gemeingefährlich, kann er zwar nicht bestraft, aber in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen werden – unbefristet. Jede jährliche Prüfung könnte zur Freilassung führen, auch die erste.
Höchstens drei Jahre büßen muss einer, der voll berauscht zum Mörder wurde, wie einst ein Messerstecher auf einer Schallerbacher Tanzfläche. Aber in so einem „Black-Out-Fall“ müssten schon an die drei Promille nachweisbar sein.
Wird aber einem Angeklagten nachgewiesen, dass er stark alkoholisiert, aber noch zielgerichtet handlungsfähig war, könnte er als gerade noch schuldfähig be- und verurteilt werden: auch zu lebenslanger Haft!
Foto: Privat
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