EuGH-Urteil
Fettleibigkeit kann im Job als Behinderung gelten
Der Schutz vor Diskriminierung greift auch unabhängig davon, ob der Betreffende möglicherweise selbst zu der Behinderung beigetragen hat. Im konkreten Fall geht es um einen stark übergewichtigen Tagesvater aus Dänemark, dem nach 15 Jahren von der Gemeinde gekündigt worden war.
Während dieser Zeit wog er nie weniger als 160 Kilogramm. Er beteiligte sich an Abnehm- und Fitnessprogrammen der Gemeinde Billund, nahm aber dennoch immer wieder zu. Die Leitung des Betreuungsdienstes besuchte ihn mehrmals und erkundigte sich nach seinen Abnehmversuchen.
Übergewicht als Kündigungsgrund?
Als die Gemeinde dem Mann 2010 kündigte, hieß es zur Begründung, der Bedarf an Kinderbetreuung gehe zurück. Bei einem anschließenden Gespräch kam sein Übergewicht zwar zur Sprache. Die Gemeinde erklärte aber, dies sei nicht der Grund für die Kündigung gewesen. Der Tagesvater sah sich aber diskriminiert und zog vor Gericht.
Über diesen Fall muss ein dänisches Gericht endgültig entscheiden. Die Richter dort baten allerdings den EuGH um Hilfe bei der Auslegung von EU-Recht. Die europäischen Richter stellten klar, dass Fettleibigkeit zwar kein Diskriminierungsgrund ist. Allerdings kann Übergewicht unter bestimmten Umständen eine Behinderung sein - und behinderte Menschen haben laut EU-Recht ein Recht darauf, vor Diskriminierung geschützt zu werden.
Arbeitgeber müssen daher Vorkehrungen treffen, um Behinderten die Teilnahme am Berufsleben zu ermöglichen - es sei denn, dies würde zu einer unverhältnismäßigen Belastung des Arbeitgebers führen.
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