Späte Reue

Zwei Vorarlberger auf Falschgeld-Bestellerliste

Vorarlberg
03.09.2026 06:00
Porträt von Chantal Dorn
Von Chantal Dorn

Eine belgische Falschgeld-Bande flog auf – und damit auch zwei Vorarlberger, die dort vor Jahren ein paar Blüten bestellt hatten. Nun mussten sich die beiden am Landesgericht Feldkirch für ihre „Shoppingtour“ im Darknet rechtfertigen. 

Laut Anklage soll der Erstangeklagte (37), der inzwischen in der Schweiz lebt, im Jahre 2021 Falschgeld im Wert von 2160 Euro bestellt haben. 50er- und 20er-Scheine, gekauft im Darknet. Ein zweiter Vorarlberger (31)soll für 1560 Euro geordert haben. Am Landesgericht Feldkirch zeigte sich der 37-Jährige am Mittwoch geständig. Damals sei er kokainabhängig gewesen. Nach einer früheren Verurteilung hatte er Therapie statt Strafe erhalten – und diese Chance offenbar genutzt: Seit rund fünf Jahren lebt er wohlverhalten, mit stabiler Familie, Arbeit und ohne sein altes Umfeld.

Der 31-Jährige bestritt die Vorwürfe vehement. Seine IT-Kenntnisse würden schlicht nicht ausreichen, um sich im Darknet zu bewegen, erklärte er. Im Prozess kam der Verdacht auf, dass der Erstangeklagte eine Bestellung unter falschem Namen abgegeben haben könnte – dieser konnte sich daran allerdings nicht erinnern. Der Schöffensenat unter Vorsitz von Martin Mitteregger sprach den 31-Jährigen schließlich frei – seine Beteiligung ließ sich nicht nachweisen. Der geständige 37-Jährige hingegen wurde schuldig gesprochen: 15 Monate bedingte Haft sowie 6000 Euro unbedingte Geldstrafe. 

Härtere Strafe wäre möglich gewesen
Bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe wären theoretisch möglich gewesen. Richter Mitteregger würdigte ausdrücklich die Entwicklung des Mannes: „So sollte es sein, dass Sie sich positiv entwickeln“, sagte er mit Blick auf die einst gewährte Therapie statt Strafe. Eine unbedingte Freiheitsstrafe wäre kontraproduktiv gewesen.

Mildernd wirkten das reumütige Geständnis, der lange zurückliegende Tatzeitraum und die teilweise nur versuchte Tat. Erschwerend fielen vier einschlägige Vorstrafen sowie die Tatbegehung während anhängiger Verfahren ins Gewicht. Der damalige Kokainkonsum selbst zählte nicht als Milderungsgrund – schließlich ist er strafbar. Der Erstangeklagte verzichtete auf Rechtsmittel, die Staatsanwaltschaft gab keine Erklärung ab. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. 

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