AK-SERVICE-TIPP

Abstellen von Paketen im rechtlichen Check

Steiermark
17.06.2026 04:59
Porträt von Steirerkrone
Von Steirerkrone

Sich ein Paket einfach vor die Türe legen zu lassen, wenn man nicht zu Hause ist, ist praktisch. Was allerdings vielfach nicht bedacht wird: Die Sendung gilt damit als zugestellt, der Paketdienst ist somit von der Haftung befreit. Arbeiterkammer-Expertin Katharina Gruber erklärt die rechtlichen Hintergründe dazu.

Eine Abstellgenehmigung kann praktisch sein, da man nicht zu Hause sein muss, um das Paket entgegenzunehmen und Umwege zur Postfiliale vermeidet.

Eine Abstellgenehmigung gibt dem Paketdienst die Erlaubnis, die Sendung an einem bestimmten Ort – wie zum Beispiel vor der Wohnungstüre – abzustellen. Mit dieser Genehmigung sind Paketdienst und Online-Shops von der Haftung befreit und das Paket gilt damit als zugestellt. Die Empfängerin bzw. der Empfänger trägt dann das volle Risiko für Schäden oder Verluste. Wertsendungen oder RSa/b-Briefe sowie persönlich zuzustellende Sendungen dürfen nicht abgelegt werden.

Werden Pakete ohne Genehmigung vor der Türe abgestellt, verstoßen Zustellende gegen die gesetzlichen Bestimmungen. Geht das Paket dann verloren oder ist beschädigt, trägt das versendende Unternehmen die Verantwortung.

Verlust unverzüglich melden
Wichtig ist, den Schaden oder Verlust dem Online-Shop umgehend zu melden und eine erneute Lieferung oder den Austausch der beschädigten Ware zu verlangen.

Eine sichere Alternative zur Abstellgenehmigung ist, die Lieferung zu einer Abholstation umzuleiten.

Bei Fragen kann man sich an den Konsumentenschutz der AK Steiermark wenden.

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