AK-SERVICE-TIPP

Dienstverhinderung, wenn der Flug ausfällt?

Steiermark
10.06.2026 04:59
Porträt von Steirerkrone
Von Steirerkrone

Der Urlaub ist zu Ende, die Rückreise steht an – und dann entfällt der Flug! Was das in Bezug auf Ihre Arbeit bedeutet und ob ein Flugausfall überhaupt als Dienstverhinderungsgrund anzusehen ist, erklärt Lisa-Maria Rosteck, Expertin für Arbeitsrecht in der Arbeiterkammer Steiermark. 

Wenn der Urlaub mit einem Flugausfall endet und man es nicht rechtzeitig an den Arbeitsplatz schafft, stellt sich die Frage, ob rechtlich ein Dienstverhinderungsgrund vorliegt und Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht.

Maßgeblich ist, ob die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer ein Verschulden trifft. Da Flugausfälle in der Regel nicht vorhersehbar sind, wird dies den Beschäftigten nicht anzulasten sein.

Das Fernbleiben oder Zuspätkommen wird dann entschuldigt, wenn vorher alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen wurden, um trotz des Flugausfalls pünktlich zu erscheinen. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht für eine verhältnismäßig kurze Zeit. Für die Beurteilung des konkreten Anspruchszeitraumes ist unter anderem zu berücksichtigen, von welcher Entfernung der oder die Beschäftigte zurückkehren muss.

Rückreise mittels Zug zumutbar?
Bei Kurzstreckenflügen kann zum Beispiel die Rückreise mit Bus oder Zug zumutbar sein. Was zumutbar ist, hängt vom Einzelfall ab. Urlaub bzw. Zeitausgleich dürfen einseitig nicht angeordnet werden.

Wenn es sich abzeichnet, dass man nicht bzw. nicht pünktlich zur Arbeit erscheinen kann, ist das der Firmenleitung unverzüglich zu melden.

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