Für Energie und Sprit

Firma verrechnete frech Aufschlag und blitzte ab

Oberösterreich
08.06.2026 14:00
Porträt von Krone Oberösterreich
Von Krone Oberösterreich

Probieren kann man es ja! Einem Mühlviertler fiel fast die Rechnung aus der Hand, die ihm nach dem Errichten einer Steinmauer ins Haus flatterte. Der Unternehmer hatte sie nämlich „aufgebessert“. Doch der Kunde wehrte sich und der Energie- und Spritaufschlag musste wieder abgezogen werden.

Ein Konsument aus dem Bezirk Urfahr-Umgebung staunte nicht schlecht, als er die Rechnung seines Erdbauunternehmens erhielt. Bei der Errichtung der beauftragten Steinmauer war alles glatt gegangen, es gab keine Mängel. Aber auf der Rechnung war ein Energie- und Treibstoffkostenaufschlag von pauschal zwölf Prozent auf den gesamten Rechnungsbetrag angeführt. Der Aufschlag betrug 2.326,87 Euro brutto.

Wann darf der Preis einseitig erhöht werden?
Der Konsument erkundigte sich bei der Arbeiterkammer Oberösterreich. Für die AK war der Fall klar: Der vereinbarte Preis ist einzuhalten und kann grundsätzlich nur geändert werden, wenn beide Vertragsparteien zustimmen. Bei einer Überprüfung des Angebots stellte sich heraus, dass die Vertragsbedingungen des Unternehmens jedoch eine Preisänderungsklausel enthielten.

Wann sind Preisänderungsklauseln gültig?
Laut Konsumentenschutzgesetz müssen Vertragsklauseln, die eine einseitige Preiserhöhung vorsehen, die Grundlagen für eine Preiserhöhung so klar, eindeutig und nachvollziehbar darlegen, dass den Kunden bei Vertragsabschluss eine möglichst zutreffende Vorstellung vom künftigen Entgelt vermittelt wird. Zudem muss die Klausel so gestaltet sein, dass auch eine Preissenkung vorgesehen ist. Die im konkreten Fall verwendete Klausel erfüllte diese Voraussetzungen nicht.

Das Unternehmen lenkte ein
Die AK informierte den Kunden über die Ungültigkeit der Klausel. Dieser konfrontierte das Unternehmen mit der Rechtsmeinung der Arbeiterkammer. Das Unternehmen verzichtete schließlich auf den Aufschlag.

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