Einer gekündigten Mitarbeiterin waren unverschuldete Minusstunden vom Urlaub abgezogen worden. Alexander Zocher, Jurist der Arbeiterkammer OÖ kennt die genauen Rechte von Arbeitnehmern und gibt Tipps für einen entspannten Urlaub.
Eine Brot-und Gebäcklieferantin hatte sich nach ihrer Kündigung bei der Arbeiterkammer OÖ gemeldet, weil sie wissen wollte, ob ihr Mühlviertler Ex-Arbeitgeber auch alles korrekt bezahlt hatte. Schnell stellten die Rechtsschützer der AK fest, dass die Kündigungsfrist nicht eingehalten wurde und der Arbeitnehmerin zudem unverschuldete Minusstunden mit Urlaub gegengerechnet worden waren. So erhielt die „Brotbotin“ fast 2000 Euro zurück.
Besser schriftlich
„Oft entstehen Minusstunden, wenn der Arbeitnehmer heimgeschickt wird, weil es gerade keine Arbeit gibt. Diese sind nicht vom Arbeitnehmer verschuldet und dürfen nicht mit Urlaub gegengerechnet werden“, weiß Alexander Zocher vom Rechtsschutz der AK OÖ. In diesen Fällen rät der Jurist, sich eine Arbeitsbereitschaftserklärung unterschreiben zu lassen: „Dann ist klar belegt, dass ich auf Wunsch des Arbeitgebers heimgehe. Diese Arbeitsstunden können mir dann nicht zur Last gelegt werden“, betont Zocher.
Urlaub oder Krankenstand
Übrigens: „Ist man im Urlaub länger als drei Kalendertage krank, kann man bei Vorlage einer ärztlichen Bestätigung den Urlaub in Krankenstand umwandeln und sich die Tage rückerstatten lassen“, verrät der Rechtsschützer. Im Urlaub müsse man generell nur in Ausnahmefällen erreichbar sein – etwa wenn der Arbeitnehmer Informationen hat, die für den Betrieb zwingend notwendig sind. In solchen Fällen seien laut Zocher Urlaubsvertretungen ratsam. Beschwerden wegen Kontaktversuchen im Urlaub gäbe es nicht viele: „Die meisten, die das betrifft, sind in Positionen oder Verträgen, wo beide Seiten damit einverstanden sind“, so Zocher.
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