Reizgassprays sind seit 1996 erlaubt. Weil der gegenständliche aber angeblich wie eine Taschenlampe aussah, verurteilte eine Bezirksrichterin einen unbescholtenen Wiener nach dem Waffengesetz. Dessen Anwalt Harald Schuster hielt dagegen. Mit Erfolg.
Ein Mann verursacht mit seinem Motorrad in Wien einen Unfall. Die Polizisten nehmen bei der Verkehrskontrolle kurz den Fahrzeugschlüssel an sich. Womit der Herr Magister nicht gerechnet hat, war der Strafantrag, der wenig später bei ihm ins Haus flatterte.
Berufung gegen erstinstanzliches Urteil
„Ich dachte, ich bin im falschen Film“, erinnert er sich. Der strafrechtliche Vorwurf: Am Schlüsselbund habe er eine verbotene Waffe mitgeführt. Konkret einen Pfefferspray, der eigentlich seit 1996 als Distanzwaffe erlaubt ist. Weil der Pfefferspray-Schlüsselanhänger aber als Taschenlampe getarnt gewesen ist, sei er als verbotene Waffe einzustufen.
Gemäß § 17 Waffengesetz ist unter anderem das Führen von Waffen verboten, deren Form geeignet ist, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen. Auch dürfen sie nicht mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sein.
Eine Richterin am Bezirksgericht Wien Mitte verurteilte den Pfefferspraybesitzer tatsächlich zu einer Geldstrafe in der Höhe von 40 Tagessätzen: „Die Form des Pfeffersprays ist geeignet, eine Stabtaschenlampe vorzutäuschen“, argumentierte Frau Rat.
Werden Frauen, die sich schützen, kriminalisiert?
Harald Schuster, der Anwalt des Verurteilten, wollte das nicht auf sich sitzen lassen und bekämpfte das Urteil jetzt mit Erfolg. Bei der Berufungsverhandlung im Wiener Landesgericht stellt er klar: „Der Gesetzgeber muss sich hier etwas überlegen. Ein Pfefferspray dient vorrangig dem Schutz von Frauen. Will er jede Frau, die einen Pfefferspray mitführt, auf dem nicht groß und in Leuchtschrift ,Ich bin ein Pfefferspray‘ steht, kriminalisieren?“, argumentiert er.
Abgesehen davon, dass dieses Modell, das tausendfach im Umlauf ist, nicht als Taschenlampe getarnt sei. Zumal das Gerät keinen Leuchtkopf hat. Ein Sachverständigengutachten bestätigt das: „Das Fehlen einer aktiven oder inaktiven Lichtquelle zur Scheinwahrung schließt die Täuschung einer Taschenlampe aus“, ist in dem ausführlichen Bericht zu lesen.
Klarer Freispruch in der Instanz
Nach kurzer Beratung spricht Richter Georg Olschak den Wiener in der Instanz frei. „Ich schließe mich den Ausführungen Ihres Verteidigers an. Warum sollten Damen, die in der Nacht nach Hause kommen, nicht so einen handlichen Pfefferspray bei sich tragen dürfen? Von vorne sieht man deutlich, dass es eben keine Taschenlampe ist“, sagt er. Zur großen Erleichterung des unbescholtenen Angeklagten.
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