Ein Mann aus Wattens (Bezirk Innsbruck-Land) quittierte einen nächtlichen Einsatz bei einem Wohnhaus mit einem „Kasperltheater“-Vergleich, einer vermeintlichen Anstandsverletzung. Es setzte eine Strafe, die er aber mit anwaltlicher Hilfe beeinspruchte ...
Mit welchen launigen bis kritischen Worten darf man einen Polizeieinsatz kommentieren? War der Spruch überhaupt an die Beamten adressiert und daher strafbar? Ein Fall aus Wattens steht stellvertretend für Amtshandlungen, bei denen Emotionen im Spiel sind.
Konflikt mit früherem guten Bekannten
Am 7. März gegen 1 Uhr rief ein Wattener die Polizei. Er war mit einem Bekannten aneinandergeraten, mit dem er einst gut befreundet war. Er ist sogar der Taufpate von dessen Tochter. In der besagten Nacht soll es zu einer Attacke seitens des Bekannten gekommen sein. Gegenüber der Polizei forderte der Wattener dann mehrfach einen Drogentest bei seinem Kontrahenten – und begann, die Amtshandlung zu filmen. Ermahnungen der Beamten konnten die Situation nicht entschärfen. „Das ist ein Kasperltheater“, entfuhr es dem Wattener schließlich.
„Schicklichkeit grob verletzt?“
Daraufhin erstatteten die Polizisten Anzeige bei der BH Innsbruck nach § 11 Abs. 2 des Landespolizeigesetzes (Verletzung des öffentlichen Anstandes). Per Definition müssen dabei die „Grundsätze der Schicklichkeit grob verletzt“ werden. 100 Euro sollte die Strafe betragen.
Der Innsbrucker Rechtsanwalt Karl Hepperger nahm sich des Falles an und erhob für seinen Mandanten Einspruch. Darin wurde der „Kasperltheater“-Sager nicht bestritten, aber sinngemäß betont: Die Äußerung habe sich nicht auf die Amtshandlung oder die Beamten bezogen, sondern auf die Gesamtsituation, in der sich der Beschuldigte befunden habe.
Die Beteiligten waren früher sehr gut befreundet. Daher ist es verständlich, dass der Beschuldigte von der Gesamtsituation enttäuscht und frustriert war.

Rechtsanwalt Karl Hepperger, Innsbruck
Bild: Christof Birbaumer
Angesichts der früheren Freundschaft sei er eben „enttäuscht und frustriert“ gewesen. Über den Polizeieinsatz nach seinem eigenen Notruf sei er froh gewesen. Insgesamt hätte seiner Meinung nach eine Ermahnung aber ausgereicht.
Diesen Argumenten folgte letztlich auch die BH Innsbruck. Am 11. Mai erfolgte die Mitteilung über die Einstellung des Verfahrens. Der fundierte Einspruch hat sich gelohnt.
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