Prozess in Eisenstadt

Im Labyrinth Rosengarten ist kein Ausgang in Sicht

Burgenland
06.05.2026 16:00

Unmittelbar vor der Insolvenz des Seniorenpflegeheims Rosengarten in Bad Sauerbrunn soll sich die ehemalige Besitzerin, die das Anwesen verkauft und dann gepachtet hatte, als Geschäftsführerin mit unlauteren Mitteln bereichert haben. Die 65-Jährige weist die Vorwürfe vehement zurück.

Bei der ersten Hauptverhandlung im Februar hatte die Angeklagte ihre Aussage mit brüchiger Stimme vorgelesen. 25 Minuten lang. Mit so manchem Schluchzer zwischendrin. „Nach der Insolvenz habe ich sofort an die 50 Bewohner gedacht,“ sagte die ehemalige Besitzerin und Geschäftsführerin der Seniorenresidenz Rosengarten in Bad Sauerbrunn. Am Mittwoch, bei der zweiten Hauptverhandlung im Eisenstadt, gab sich die Frau wortkarg.

Steuerberater will sich nicht vor Gericht äußern
Was wird der 65-Jährigen vorgeworfen? Kurz: Sie habe die Seniorenresidenz plus Grundstück kurz vor der Insolvenz im November 2023 verkauft, den Erlös in Höhe von 2,1 Millionen Euro als Gewinn ausgeschüttet und davon 200.000 Euro für sich selbst aus der Gesellschaft hinausgezogen. Die Frau bekennt sich nicht schuldig.

Zur Insolvenz sei es gekommen, weil unter der Nachfolgerin bei einer Abrechnung ein Fehler passiert sei und das Land daraufhin die Auszahlung der Tagsätze ausgesetzt habe. Die neue Geschäftsführerin habe den Insolvenzantrag ohne Absprache gestellt – zwei Wochen später sei das Geld vom Land gekommen. Zu spät!

Offene Rechnungen und hohe Personalkosten
„Ich habe meinem Steuerberater vertraut und in allen Belangen auf ihn gehört“, meinte die gebürtige Wienerin, die das Pflegeheim vor 13 Jahren erworben hatte. Besagter Steuerberater machte gestern ebenso vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch wie ihr Sohn. Zu Wort kamen der Masseverwalter und die Nachfolgerin. Die ortete die Ursachen für die Insolvenz in „vielen offenen Rechnungen und hohen Personalkosten“.

Weitere Zeugen müssen befragt werden – der Prozess wegen betrügerischer Krida und grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen wird vertagt. Es gilt die Unschuldsvermutung.

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