Bei dem Artikel zu Jakob (11) aus Leonding, der wegen eines rücksichtslosen Lenkers gestürzt war, sahen einige Kommentare die Schuld beim Kind. Verkehrsjuristen betonen aber unisono, dass Kinder gar nicht schuld sein können, bzw. im Straßenverkehr ausnahmslos Vorrang haben und mahnen zu mehr Rücksicht.
Nach dem „Krone“-Bericht über den elfjährigen Jakob, der in Leonding eine Straße überqueren wollte und stürzte, nachdem er von einem Autofahrer angehupt und geschimpft wurde, gehen die Wogen hoch. Bei dem Vorfall hatte der Bub, der an der seltenen Glasknochenkrankheit leidet, eine schwere Prellung erlitten.
Schuldfrage im Forum
Im Online-Forum der „Krone“ schalteten sich viele Leser ein – einige von ihnen sind der Ansicht, der Autofahrer sei im Recht: „An dieser Stelle ist kein Zebrastreifen – der Fahrer hat angehalten und geschimpft“, heißt es etwa. Zu lesen ist auch: „Ein Kind, das auf der Straße sitzt, ist nicht unbedingt verletzt.“
Lage für Juristen glasklar
Verkehrsjuristen halten aber entschieden dagegen und betonen, was jeder Führerscheinbesitzer wissen muss: „Autofahren ist gefährlich, eigentlich müsste man es verbieten. Weil das aber nicht geht, hat man das System der Verkehrsregeln so ausgelegt, dass man davon ausgehen kann, dass sich alle an die Regeln halten: das nennt man Vertrauensgrundsatz. Davon sind einige ausgenommen. Wenn etwa ein Unfall passiert, während man jemanden überholt, der Schlangenlinien fährt, trägt man Mitschuld – man muss die Fehler der Anderen kompensieren. So ist es auch bei anderen ausgenommenen Gruppen: Ältere oder gebrechliche Menschen, sehbehinderte Menschen, Personen mit offensichtlicher körperlicher Behinderung und natürlich Kinder“, erklärt Armin Kaltenegger, Leiter des Bereichs Recht und Normen im Kuratorium für Verkehrssicherheit (KFV) im Gespräch mit der „Krone“.
Es gibt in der Straßenverkehrsordnung den Vertrauensgrundsatz. Davon sind einige Gruppen ausgenommen – darunter natürlich Kinder.
Armin Kaltenegger, Leiter des Bereichs Recht und Normen im Kuratorium für Verkehrssicherheit
Kinder sind ausgenommen
„Bei Kindern muss man davon ausgehen, dass sie im Straßenverkehr das Unvernünftigste tun. Etwa, dass sie im allerletzten Moment doch noch auf die Straße laufen. Sie können Geschwindigkeit, Risiko oder Bremsweg nicht einschätzen. Es reicht nicht, bremsbereit zu fahren – man muss so fahren, dass man auf jeden Fall vor dem Kind anhalten kann“, so der Experte. Auch das Hupen kritisiert er scharf: „Es geht nicht, einfach zu hupen. Das ist bei vielen die erste Reaktion. Passiert aber ein Unfall, kann so etwas vor Gericht als Reaktionsverspätung gewertet werden. Es ist laut, beseitigt aber nicht die Gefahr und kann bei Kindern anders wirken als gewünscht.“
Kinder unschuldig
Auch ÖAMTC-Clubjuristin Stefanie Todorov betont: „Vor jedem Kind ist ein unsichtbarer Schutzweg. Wenn ein Kind die Straße überqueren möchte, dann muss man ihm das gefahrlos ermöglichen – auch dort, wo es keinen Schutzweg gibt. Wenn sich der Lenker nicht nach dem Zustand des Gestürzten erkundigt und weiterfährt, ist das Fahrerflucht, selbst wenn er davor stehen blieb.“ Auch Imstichlassen von Verletzten oder unterlassene Hilfeleistung könnten schlagend werden.
„Miteinander im Verkehr stärken“
Auch ÖAMTC-Clubjuristin Stefanie Todorov betont: „Vor jedem Kind ist ein unsichtbarer Schutzweg, im Straßenverkehr haben sie immer Vorrang.“ Kollegin Petra Riener, Leiterin der Verkehrssicherheit ÖAMTC Oberösterreich plädiert für mehr Vorsicht und Rücksicht auf den Straßen: „Wir wollen das Miteinander im Straßenverkehr stärken. Kindern oder Personen, die etwa zum Straßen überqueren länger brauchen, muss man das ermöglichen, und sie nicht etwa anhupen oder schimpfen.“
Vor jedem Kind ist ein unsichtbarer Schutzweg, im Straßenverkehr haben sie immer Vorrang.
ÖAMTC-OÖ-Clubjuristin Stefanie Todorov
„Ganz klar Fahrerflucht“
Sollte der Lenker ausgeforscht werden, drohen verwaltungs- und auch strafrechtliche Konsequenzen: „Wenn sich der Lenker nicht nach dem Zustand des Gestürzten erkundigt und weiterfährt, ist das Fahrerflucht, selbst wenn er davor stehen blieb.“ Auch Imstichlassen von Verletzten oder unterlassene Hilfeleistung könnten schlagend werden. „Für mich ist das ganz klar Fahrerflucht, wenn man stehen bleibt, sich aber nicht erkundigt, ob etwas passiert ist“, so auch Armin Kaltenegger. Anhalten sei keine Schuldanerkenntnis: „Wenn ihm bewusst war, dass jemand verletzt wurde, kann das auch strafrechtlich relevant sein. Eine Verletzung, noch dazu bei einem Kind, kann auch strafverschärfend sein“, so der Experte.
Ausnahme auch in Begleitung
Wie jeder Fahrschüler weiß: Die Kinder trifft hier ganz klar keine Schuld. Übrigens sind auch Kinder in Gruppen oder Begleitung von Erwachsenen vom Vertrauensgrundsatz ausgenommen. „Zwar müsste sich auch eine volljährige Begleitperson wegen Verletzung der Aufsichtspflicht verantworten – das ändert aber nichts an der Schuld des Autolenkers, wenn es zu einem Unfall mit einem Kind kommt“, betonen beide Verkehrsrechtsexperten.
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