AK-Experte klärt auf:

„Auszahlung des Urlaubs vom Gesetz her unzulässig“

Tirol
05.07.2025 18:00

Ein Tiroler ist in Sorge wegen eines „Überschusses“ an Urlaub. Und er fragt sich, ob er sich einen Teil davon einfach ausbezahlen lassen kann. Ein Experte der Arbeiterkammer klärt über das Gesetz auf und gibt Tipps.

Die anstehende schönste Zeit des Jahres sorgt in einigen Betrieben auch für Konflikte. Bei der „Krone“ meldete sich ein Tiroler (Name der Redaktion bekannt), der behauptet, dass er ein Urlaubskontingent von neun Wochen zur Verfügung habe. Den Grund für den „Überschuss“ erklärt er wie folgt: „Bei jeder Gehaltsabrechnung ist zwar ein Schreiben dabei mit der Aufforderung, dass ich Urlaub abbauen soll. Wenn ich Urlaub nehmen möchte, wird das von der Geschäftsführung aber mit der Begründung, dass es zu viel Arbeit gebe, verweigert.“ Der Angestellte fragt sich, ob sein Urlaub irgendwann einfach weg ist, oder ob er ihn sich ausbezahlen lassen kann.

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Im laufenden Arbeitsverhältnis ist eine Auszahlung des Urlaubs nicht nur unzulässig, das Urlaubsgesetz regelt, dass eine Urlaubsablöse rechtsunwirksam ist.

Georg Humer

Fragen zum Urlaubsrecht sind häufig
Die „Krone“ nahm das zum Anlass und fragte bei Georg Humer, dem Direktor-Stellvertreter und Leiter der Abteilung Arbeitsrecht in der Tiroler Arbeiterkammer (AK), nach. Der Experte meint, dass Fragen zum Urlaubsrecht „ausgesprochen häufig“ vorkommen.

Gängigstes Thema sei der sich hartnäckig haltende Irrtum, dass Arbeitgeber oder auch Arbeitnehmer einen Teil des Urlaubsverbrauchs einseitig selber bestimmen könnten, was aber nicht stimmt. Dass sich der Arbeitgeber „hartnäckig querstellt“, sei selten. „Meistens kommt es doch zu einer Einigung“, weiß der Abteilungsleiter.

Er empfiehlt, gegebenenfalls den Arbeitgeber auf das ständige Verweigern hinzuweisen und ihn eventuell auch um konkrete Urlaubsvorschläge zu bitten.

„Urlaub verjährt drei Jahre nach dem Entstehen“
Zur konkreten Frage des Tirolers meint der AK-Experte, dass „Urlaub in der Privatwirtschaft – kurz gesagt – drei Jahre nach dem Entstehen verjährt. Bei einem Urlaubsanspruch von fünf Wochen kann man also nicht mehr als 15 Wochen stehen haben“. Weiters klärt Humer auf, dass immer zuerst der älteste Urlaubsanspruch verbraucht wird.

Bei der Beendigung des Dienstverhältnisses werden offene Urlaubsansprüche als Urlaubsersatzleistung fällig, für das laufende Jahr freilich nur anteilig. Jedoch: „Im laufenden Arbeitsverhältnis ist eine Auszahlung des Urlaubs nicht nur unzulässig, das Urlaubsgesetz regelt, dass eine Urlaubsablöse rechtsunwirksam ist.“

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