Die Arbeiterkammer hat erfolgreich gegen intransparente Klauseln in Telekomverträgen von A1 und Drei geklagt. Die beiden Anbieter verpflichteten sich in einem gerichtlichen Unterlassungsvergleich, eine Reihe von Gebühren-, Spesenklauseln, unerlaubten Beschränkungen von Gewährleistungsansprüchen und Co. nicht mehr zu verwenden.
Die AK hatte den Gebührendschungel in den Telekommunikationsverträgen unter die Lupe genommen und war gerichtlich gegen zahlreiche Klauseln vorgegangen. Jetzt gibt es nach einer Klage erste Erfolge: Bei A1 sind insgesamt 29 Klauseln und bei Drei sechs Klauseln von den Vergleichen erfasst.
Neben unerlaubten Formvorschriften für Vertragskündigungen und rechtswidrigen Beschränkungen von Gewährleistungsansprüchen geht es vor allem um unzulässige Gebühren-, Entgelt- und Mahnspesenklauseln. Die Servicepauschalen seien von diesen Vergleichen nicht betroffen, hielt die AK in einer Mitteilung fest - dazu liefen derzeit noch Gerichtsverfahren.
Überhöhte Verzugszinsen: Mehrere Klauseln von A1 sehen Verzugszinsen von bis zu zwölf Prozent vor, Drei verlangte zehn Prozent Verzugszinsen jährlich. Das liegt weit über den gesetzlichen Zinsen von vier Prozent. Ohne Nachweis eines echten Schadens sind derart hohe Verzugszinsen unzulässig.
Zahlscheinentgelte: Wer bei A1 von Bankeinzug oder Kreditkarte auf Zahlschein-Einzahlung umstieg, zahlte 2,50 Euro, bei Drei sogar zehn Euro. Das ist rechtswidrig. Bei A1 wurde auch das 15-Euro-Bearbeitungsentgelt für fehlerhafte Angaben auf dem Zahlschein, etwa falsche Kundennummer, gestoppt.
Wiedereinschaltentgelte: A1 kassierte 30 Euro, um gesperrte Anschlüsse wieder zu aktivieren – das ist künftig nicht mehr erlaubt.
Rückzahlungsansprüche
Die Anbieter dürfen die Klauseln demnach seit 1. März nicht mehr in ihren neuen Verträgen verwenden. In den alten Verträgen dürfen sie sich ebenfalls nicht mehr darauf berufen. Bei den Wiedereinschaltungsentgelten von A1 gilt das ab Mai. Für Konsumenten können Rückzahlungsansprüche bestehen, wenn ihnen auf Basis der Klauseln Gebühren, Entgelte oder Spesen verrechnet wurden.
Die AK empfiehlt, Abrechnungen in Hinblick auf die unzulässigen Spesen und Co. zu kontrollieren und sich mit Rückforderungsansprüchen direkt an den Anbieter zu wenden. Entsprechende Musterbriefe hält die AK auf ihrer Website unter wien.arbeiterkammer.at/spesenklauseln bereit.
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