Rauchbare Hanfblüten mit niedrigem THC-Gehalt dürfen künftig nur mehr in Trafiken verkauft werden und sind ab sofort tabaksteuerpflichtig. Das geht auf eine Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs zurück. Fachleute rechnen mit Mehreinnahmen für den Staat im zweistelligen Millionenbereich.
Cannabis- oder Hanfblüten mit einem sehr niedrigen THC-Gehalt – weniger als 0,3 Prozent – gelten nicht als Suchtmittel und dürfen gehandelt, besessen und für den Konsum verwendet werden. Allerdings fallen getrocknete Hanfblüten als rauchbare Produkte in den Bereich des Tabakmonopolgesetzes, wie der Verwaltungsgerichtshof entschied. Der Verkauf ist daher künftig nur mehr in Tabaktrafiken erlaubt, zudem gilt künftig ein Steuersatz von 34 Prozent auf die Produkte.
Vorarlberger Hanfshop beschwerte sich
Hintergrund der Erkenntnis ist eine Beschwerde eines Vorarlberger Hanfshops beim Bundesfinanzgericht. Das Unternehmen hatte getrocknete Blüten in größeren Mengen aus der Schweiz importiert, woraufhin das Zollamt Österreich ihm dafür knapp 30.000 Euro an Tabaksteuer vorschrieb. Der Hanfshop argumentierte daraufhin, dass die Blüten gar kein Tabak seien.
Darauf kommt es aber nicht an, wie das Gericht festhielt. Das Tabaksteuergesetz erfasse auch rauchbare Produkte, die teilweise oder ganz aus anderen Stoffen als Tabak bestehen. Der Verwaltungsgerichtshof bestätigte jetzt das Urteil des Bundesfinanzgerichts. Die Erkenntnis sei sofort umzusetzen.
Laut Medienberichten ist mit Mehreinnahmen bis zu 15 Millionen Euro für den Staat zu rechnen. Für Hanfshops dürfte das Urteil gravierende wirtschaftliche Einschnitte bedeuten, da CBD-Produkte einen großen Teil ihres Umsatzes ausmachen. Hannes Hofer, Chef der Monopolverwaltung, schätzt das Markvolumen auf rund 50 Millionen Euro.
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