Kopftuchverbot etc.

Das ändert sich für Schüler ab September

Innenpolitik
26.08.2026 14:53
Porträt von krone.at
Von krone.at

Am 7. September wird die Schule in Wien, Niederösterreich und dem Burgenland beginnen. Das neue Schuljahr bringt unter anderem ein Kopftuchverbot für Mädchen unter 14 Jahren und eine verpflichtende Begleitung von suspendierten Schülerinnen und Schülern (siehe Video oben).

Zudem werden an etwa der Hälfte der Pflichtschulen schulautonome Deutschförderkonzepte und an 400 Schulen Projekte mit zusätzlichen Personalressourcen starten. Ab Oktober werden Leistungsdaten von Schulen veröffentlicht.

Für die größte Debatte sorgte die Neuauflage des Kopftuchverbots für Mädchen bis 14 Jahre. Eine ähnliche Regelung (für Volksschulen) war vom Verfassungsgerichtshof 2020 aufgehoben worden, auch die aktuelle dürfte wieder vor dem Höchstgericht landen. Wie berichtet, wurde ein vorab eingebrachter Antrag zurückgewiesen, da die Regelung noch nicht in Kraft war. Betroffen von der Regelung sind öffentliche Schulen und Privatschulen. Ausnahmen gelten etwa bei Schulveranstaltungen und schulbezogenen Veranstaltungen außerhalb der Schule.

Trägt ein Mädchen in der Schule ein Kopftuch, müssen die Lehrkräfte die Schülerin zum Abnehmen auffordern. Kommt sie dem nicht nach, folgt ein Gespräch der Schulleitung mit dem Mädchen und den Eltern. Bei weiteren Verstößen ist die Bildungsdirektion einzuschalten beziehungsweise ein Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten. In letzter Konsequenz sind Geldstrafen zwischen 150 und 800 Euro möglich. Diese können laut Bildungsminister Christoph Wiederkehr (NEOS) auch mehrmals verhängt werden.

Im neuen Schuljahr kommen einige Neuerungen auf die Kinder und Jugendlichen zu (Symbolbild).
Im neuen Schuljahr kommen einige Neuerungen auf die Kinder und Jugendlichen zu (Symbolbild).(Bild: APA/HANS KLAUS TECHT / APA / picturedesk.com)

So ist die Suspendierungsbegleitung geregelt
Bei der Suspendierungsbegleitung ist ein verbindlicher Förderplan für jedes suspendierte Kind zu erstellen. Auch die Mitwirkung der Erziehungsberechtigten ist vorgesehen. Ab einer Suspendierungsdauer von vier Tagen werden die Kinder und Jugendlichen nicht mehr bloß vom Schulbesuch ausgeschlossen. Bis zu zehn Stunden pro Woche verbringen sie zur „Reintegration“ in psychosozialen Maßnahmen oder Projekten in oder außerhalb einer Schule. Hinzu kommen maximal zehn Stunden Unterricht, damit sie nach der Rückkehr in ihre Regelklasse leichter wieder Anschluss finden. Die Tagesstruktur soll laut Wiederkehr etwa verhindern, dass sie die Zeit im Einkaufszentrum oder Park verbringen.

Zum Einsatz kommen dabei multiprofessionelle Teams, insbesondere Schulsozialarbeit und Schulpsychologie, sowie bei Bedarf fachlich geeignete externe Organisationen.

Keine separaten Deutschförderklassen mehr nötig
Im neuen Schuljahr wird auch die Verpflichtung fallen, ab acht außerordentlichen Schülerinnen und Schülern am Standort separate Deutschförderklassen bzw. -gruppen einzurichten. Etwas mehr als die Hälfte der Bildungseinrichtungen wird stattdessen schulautonome Modelle zum Deutschlernen im Klassenverband nutzen. 400 Volks- und Mittelschulen, in den besonders viele Kinder und Jugendliche mehr Förderung brauchen, werden zusätzliches Unterstützungspersonal bekommen, beispielsweise Trainerinnen und Trainer für Legasthenie und Dyskalkulie.

Bei einem drohenden Schulabbruch ab der neunten Schulstufe verpflichtend werden sogenannte „Perspektivengespräche“ mit Jugendlichen, deren Erziehungsberechtigten und einer vertrauten Lehrperson. Dabei sollen Gründe für den Abbruch und weitere Ausbildungswege erörtert werden.

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