Unter heftiger Kritik

NR: Fußfessel für Sexualstraftäter erschwert

Österreich
05.12.2012 13:22
Sexualstraftäter können künftig nicht mehr ihre gesamte Strafe mit Fußfessel abbüßen, wie der Nationalrat am Mittwoch mit den Stimmen der Koalition festgelegt hat. Demnach muss nunmehr die Hälfte der Haftzeit hinter Gittern abgebüßt werden, mindestens aber drei Monate. Von den Oppositionsparteien kam massive Kritik an der Neuregelung.

Im Wesentlichen handelt es sich bei der Novelle um eine Anlassgesetzgebung ausgelöst durch jenen Fall in Salzburg, wo es ein Sexualstraftäter geschafft hatte, jegliche Haft zu vermeiden. Das Opfer hatte sich in Medien vehement, aber vergeblich gegen die Gewährung des elektronisch überwachten Hausarrests gewehrt. Nunmehr wurde vom Nationalrat ausgeschlossen, dass es noch einmal zu solch einem Fall kommen kann.

"Leidiges Herumlavieren"
FPÖ, BZÖ und Klub Stronach sprachen sich unisono dagegen aus, Sexualstraftätern überhaupt eine Fußfessel zu gewähren. Für den FPÖ-Mandatar Christian Lausch werden mit dem "leidigen Herumlavieren" die Opfer verhöhnt. Zur Geltung komme der "absolute Täterschutz". Für das BZÖ merkte der Abgeordnete Peter Westenthaler an, für ihn sei schon unverständlich, dass nur jeder zweite Sexualstraftäter eine unbedingte Strafe bekomme.

Seitens der Koalition hielt die ÖVP-Mandatarin Anna Franz fest, dass aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht ganze Tätergruppen ausgenommen werden dürften. Auch Justizministerin Beatrix Karl verwies auf entsprechende Bedenken, meinte jedoch zudem, dass dies für sie nicht entscheidend sei, da die Fußfessel am Ende der Strafe sinnvoll sei, auch um den dann Enthafteten Auflagen erteilen zu können. Verteidigt wurde die Maßnahme auch von SPÖ-Sicherheitssprecher Otto Pendl.

Ablehnung kam hingegen auch von den Grünen, deren Justizsprecher Albert Steinhauser auf Bedenken von Juristen hinwies und sich gegen den nunmehr vorgenommenen Schnellschuss wandte.

Einsatz von Videoüberwachung in Justizanstalten
Neben der Einschränkung der Fußfessel in der Novelle enthalten ist eine Ermächtigung zum Einsatz von Video-Überwachungen in Justizvollzugsanstalten - und zwar dort, wo nicht der höchstpersönliche Lebensbereich betroffen ist. Ausdrücklich verboten ist die Videoüberwachung zum Zweck der Leistungskontrolle der Strafvollzugsbediensteten.

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