„Krone“-Ombudsfrau

Muss Marmor-Grab nach fünf Jahren zerstört werden?

Ombudsfrau
29.05.2024 06:00

Weil es gegen die Friedhofsordnung verstößt, muss ein mehrere Tausend Euro teures Grabmal womöglich zerstört und entsorgt werden. Eine 83-jährige Wienerin hat sich verzweifelt an die „Krone-Ombudsfrau“ gewandt.

2018 sind die Schwester von Margarete C. aus Wien und deren Mann verstorben. Ein Jahr später hat die hinterbliebene Angehörige für die letzte Ruhestätte von Schwester und Schwager ein Grab aus Marmor gestalten lassen. Der ihr empfohlene Steinmetz aus einem anderen EU-Land hat den Auftrag zu ihrer Zufriedenheit abgewickelt.

Viereinhalb Jahre später, im Oktober 2023, folgte eine böse Überraschung. Ein Schreiben der zuständigen Friedhofsverwaltung flatterte ins Haus. „Mir wurde mitgeteilt, dass ich das Grab bis Dezember abtragen müsse. Andernfalls würde man das auf meine Kosten organisieren. Dafür empfahl man mir mehrfach und eindringlich, einen bestimmten Steinmetzbetrieb“, schildert Frau C. der Ombudsfrau.

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Im Zuge der Grabanmietung war ich dreimal persönlich bei der Friedhofsverwaltung. Dabei wurde ich weder mündlich noch schriflich informiert, welche Normen bei der Grabgestaltung einzuhalten sind.

Leserin Margarete C.

Stein ist zu dünn
Beanstandet wird vom Friedhofsbetreiber die Normwidrigkeit der Steinstärke. Sowohl Grabstein als auch Deckel seien zu dünn und würden nicht der Bestattungsanlagenordnung entsprechen. „Ich habe eine Aufdopplung vorgeschlagen, doch dies wird nicht akzeptiert“, beklagt die 83-Jährige weiter. Im Zuge der Grabanmietung habe sie damals dreimal bei der Verwaltung vorgesprochen. Weder schriftlich noch mündlich habe man sie je informiert, welche Normen einzuhalten sind.

Auf detaillierte technische Vorgaben werde bei der Grabvergabe nicht explizit hingewiesen, teilte uns Friedhöfe Wien auf Anfrage mit. Die Informationseinholung liege in der Verantwortung des ausführenden Fachbetriebes. Steinmetzbetriebe würden die betreffende ÖNORM im Regelfall kennen. Man habe Frau C. jedenfalls einen Aufschub bis 30. Juni gewährt. Eine andere Lösung gebe es nicht.

Verbesserung doch möglich
Ein Aufdoppeln bzw. Verdicken der Deckplatte oder des Steines seien bis dato nicht Thema in Gesprächen gewesen. Das wäre grundsätzlich möglich, sofern die entsprechenden Bestimmungen eingehalten werden. Auch ein Sicherheitsnachweis wäre erforderlich. Für eine Einschätzung bedürfe es qualifizierter Fachpersonen eines Steinmetzbetriebes vor Ort.

Die Friedhöfe Wien betonen weiter, dass man die Idee unterstütze, die Grabstelle durch den Steinmetzbetrieb, der sie errichtet hatte, abtragen und dort, wo es erlaubt sei, neu zu errichten. Grabstellen unnötigerweise abtragen zu lassen, liege dem Unternehmen, man lege viel Wert auf Nachhaltigkeit.

„Information sollte Pflicht sein“
Für Frau C. ist die Nachricht ein kleiner Lichtblick. „Bisher hat man die Möglichkeit einer Aufdopplung mir gegenüber kategorisch verweigert.“ Sie werde dies nun mit einem Fachbetrieb besprechen. „Eine aktive Information der Grabmieter über einzuhaltende Normen sollte aber eigentlich Pflicht sein“, wünscht sich die 83-Jährige für andere Hinterbliebene.

Porträt von Ombudsfrau
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