Er fand seine dummen Sprüche lustig, damit war er allerdings allein. Ein Chefinspektor aus Oberösterreich, der an einer Sicherheitsakademie der Polizei als Ausbildner tätig ist, muss 8000 Euro Strafe zahlen, weil er sexistische Sprüche von sich gab. Ob das teure Lehrgeld ausreicht, damit er in Zukunft seine lose Zunge besser hütet?
Sein sehr „kerniger“ Schmäh stieß zu vielen sauer auf. Ein Chefinspektor aus Oberösterreich, der an einer Sicherheitsakademie der Exekutive unterrichtet, hatte bereits 2021 drei Ermahnungen erhalten. Am 30. Jänner des Vorjahres bekam er auch eine schriftliche Weisung seines Chefs „solche Aussagen, die absolut unangebracht sind, sind strikt und absolut zu unterlassen!“ Doch der Ausbildner – das berichtete zuerst „Heute“ – ließ sich von solchen Anordnungen nicht bremsen.
Abfällig über Homosexuelle geäußert
Am 17. Mai soll er zu Kursteilnehmern bei der Nachbesprechung eines „modularen Kompetenztrainings“, bei dem es um Körperverletzung zwischen einem homosexuellen Pärchen ging, gesagt haben: „Von Schwuchteln geht keine Gefahr aus“ bzw. „Schwulsein ist ja nur eine Krankheit, wobei man das ja heutzutage nicht mehr sagen darf.“
„Lustige“ Anekdote
Am 11. August soll Chefinspektor bei einer weiteren Besprechung die „lustige“ Anekdote erzählt haben, dass auf einer Dienststelle mit Absicht Kaffee am Tisch verschüttet wurde, „nur um einer Kollegin beim Putzen zuzusehen“. Laut Zeugen ging es dabei eindeutig um einen sexuellen Hintergrund bzw. eine Herabwürdigung.
§ 8. (1) Eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes liegt auch vor, wenn die Dienstnehmerin oder der Dienstnehmer im Zusammenhang mit ihrem oder seinem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis
1.von der Vertreterin oder vom Vertreter des Dienstgebers selbst sexuell belästigt wird,
2. durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers dadurch diskriminiert wird, indem sie oder er es schuldhaft unterlässt, im Falle einer sexuellen Belästigung durch Dritte eine angemessene Abhilfe zu schaffen oder
3. durch Dritte sexuell belästigt wird.
(2)Sexuelle Belästigung liegt vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten gesetzt wird, das die Würde einer Person beeinträchtigt oder dies bezweckt, für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht, entwürdigend, beleidigend oder anstößig ist und
1.eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft oder dies bezweckt oder
2. bei dem der Umstand, dass die betroffene Person ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten seitens einer Vertreterin oder eines Vertreters des Dienstgebers oder einer Kollegin oder eines Kollegen zurückweist oder duldet, ausdrücklich oder stillschweigend zur Grundlage einer Entscheidung mit Auswirkungen auf den Zugang dieser Person zur Aus- und Weiterbildung, Beschäftigung, Weiterbeschäftigung, Beförderung oder Entlohnung oder zur Grundlage einer anderen Entscheidung über das Dienst- oder Ausbildungsverhältnis gemacht wird.
(3) Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung zur sexuellen Belästigung einer Person vor.
Plus 500 Euro Verfahrenskosten
Der offenbar verhaltenskreative Ausbildner musste sich für seine verbalen Ausfälle vor der Bundesdisziplinarbehörde verantworten. Er bekannte sich nicht schuldig, wurde aber wegen mehrfacher Dienstpflichtverletzungen schuldig gesprochen und muss 8000 Euro Strafe blechen. Zusätzlich 500 Euro Verfahrenskosten runden das „Lehrgeld“ ab. Freigesprochen wurde der Beamte auch: dass er sich abwertend über Frauen und deren Figuren geäußert und eine Aspirantin schikaniert haben soll.
Das Innenministerium sagt dazu:
„Individuelle Fälle im disziplinären Bereich sind grundsätzlich nie Teil der polizeilichen Außenkommunikation. Prinzipiell gesehen zeigt aber auch dieser Fall wieder einmal sehr deutlich, dass im Innenministerium der Verdacht auf disziplinäre Verfehlungen sehr ernst genommen werden und auch zu empfindlichen Strafen führen können. Generell ist so ein Fall aber eine absolute Ausnahmeerscheinung im Innenressort.“
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