Statt die Tageslosungen aufs Konto der Postbus AG einzuzahlen, cashte in Vorarlberg ein Mitarbeiter des Unternehmens selber ab. Im Prozess am Landesgericht Feldkirch wurde der Oberländer dafür in Abwesenheit verurteilt.
Dabei war sein Arbeitgeber lange äußerst zufrieden mit dem Busfahrer, gleiches galt auch für die von ihm beförderten Gäste im noblen Wintersportort Lech. Zumindest bis vergangenen Sommer. In diesem nämlich kam der 36-jährige Busfahrer vom Weg der Rechtschaffenheit ab und begann damit, die Tageslosungen für sich selbst abzuzweigen - und so prellte er seinen Arbeitgeber, die Postbus AG, um etliche tausend Euro. Weshalb sich der bislang Unbescholtene am Mittwoch am Landesgericht Feldkirch wegen Veruntreuung verantworten musste.
Wilde Ausreden
Es geht um insgesamt 17.000 Euro, die der Mann unterschlagen hatte. Auf die Schliche kam man dem Mitarbeiter erst, nachdem sich ein „Programmfehler“ eben nicht als solcher herausstellte. Von der Postbus AG mit dem Verdacht der Untreue konfrontiert, tischte der Busfahrer eine recht absurde Geschichte auf: Er habe ja in ehrlicher Absicht die Tageslosungen einzahlen wollen, sei aber dann in einen Verkehrsunfall verwickelt worden. Der Koffer samt dem Geld sei ihm damals im Zuge dieses Vorfalls gestohlen worden.
Auch die zweite Chance nicht genutzt
Trotz dieses offenkundigen Ammenmärchens zeigte sich die Postbus AG überaus kulant, indem sie den untreuen Mitarbeiter für den Schienenersatzverkehr einteilte und ihm so die Möglichkeit einräumte, die abgezwackten Gelder wieder zurückzuzahlen.
Nachdem der Beschuldigte jedoch die Chance zur Wiedergutmachung nur zum Teil ergriff - lediglich 6000 Euro wurden von ihm getilgt -, erging die Kündigung. Eine Anzeige folgte kurz darauf. Obwohl der Angeklagte dem Prozess fernblieb, wurde der Mann wegen Veruntreuung und Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung zu einer teilbedingten Geldstrafe von 1200 Euro verurteilt. Die Postbus AG, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Kröll, wurde bezüglich der Wiedergutmachung des entstandenen Schadens auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
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