Die Freude am neuen Heim ist schnell getrübt, wenn man auf einmal mit Baumängeln, Schäden und Verzögerungen konfrontiert ist. Bau(mängel)prozesse sind langwierig und teuer, aber wie kann man sich davor schützen? Der Tiroler Anwalt Michael Mikuz klärt im Rahmen der Serie „Krone § Recht“ auf.
Zunächst sind ein paar grundsätzliche Dinge zu beachten: Was will ich genau, was erwarte ich mir von meinem Bau? Empfehlenswert ist es, sich bereits in der Planungsphase von einem kompetenten Planer beraten zu lassen. Ein entscheidender Schritt ist die Auswahl der ausführenden Unternehmen. Nicht immer ist der Billigstbieter auch der Beste.
Vertragliche Absicherung bringt Klarheit
Eine vertragliche Absicherung mit möglichst detaillierter Definition des beauftragten Werks, klare Preisvereinbarung, fixe Fertigstellungstermine, vertraglich vereinbarte Haftrücklässe für Mängel bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist können natürlich Streitigkeiten nicht ganz vermeiden, führen aber dazu, dass in einem Gerichtsstreit zumindest Klarheit darüber besteht, was vereinbart wurde.
Wichtig ist auch eine klare Regelung, ob man mit dem Werkunternehmer einen Pauschal- oder Regieauftrag vereinbart. Beim Pauschalauftrag ist möglichst klar zu definieren, was alles von der Pauschale umfasst ist. Zusatzaufträge sollten nur schriftlich erteilt werden - ein kurzes Mail genügt, im Streitfall hat man so den Nachweis, was zusätzlich beauftragt wurde.
Bauleiter beauftragen
Ein ganz entscheidender Punkt kann die Baubegleitung sein: Ein vom Bauherrn beauftragter Bauleiter kann sehr viele Mängel vorzeitig erkennen und schon in der Bauphase bei der Durchsetzung der Gewährleistungsansprüche helfen. Je öfter und regelmäßiger der Bauleiter vor Ort ist, desto niedriger ist das Risiko, dass Mängel in der Bauphase übersehen werden. Er sollte auch die Dokumentation vor Ort übernehmen: Ein Bautagebuch und Fotos sind in einem Gerichtsverfahren „Gold wert“ - nicht allzu selten scheitert die vielleicht berechtigte Durchsetzung von Ansprüchen daran, dass man nicht genügend Beweismittel hat.
Die Abnahme des fertigen Werks sollte schließlich erst erfolgen, wenn alle Arbeiten ordnungsgemäß ausgeführt und keine offensichtlichen Mängel vorhanden sind - alle augenscheinlichen Auffälligkeiten in einem gemeinsamen Protokoll festhalten und dieses vom Bauunternehmer auch unterschreiben lassen.
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