Flugchaos vermeiden

Mit diesen Tipps im Herbst entspannt verreisen

Reisen & Urlaub
06.10.2022 10:00

Der Chaos-Flugsommer ließ viele Flugreisende verzweifelt zurück. Auch in diesen Herbstferien ist zu befürchten, dass es zu überfüllten Flughäfen und gestrichenen Flügen kommt, da sich viele Airlines, besonders die Lufthansa, noch nicht wieder auf dem Vorkrisenniveau befinden. 

Claudia Brosche, Fluggastrechtsexpertin bei Flightright, erklärt, welche Rechte den Passagieren bei Flugproblemen zustehen und wie sie in einem solchen Problemfall ihren Anspruch auf Entschädigung am besten durchsetzen.

Damit Flugreisende nicht mit den gleichen Problemen wie in diesem Sommer zu kämpfen haben, sollten sie einige Dinge beachten. Passagieren wird geraten, schon von zu Hause zu prüfen, ob der Abflug verspätet ist oder gestrichen wurde. Auf den Websites der Flughäfen oder auch der Airlines können Reisende den Status ihrer Flieger nachvollziehen. Flugreisende sollten in der Hauptreisezeit immer mehr Zeit für Sicherheitskontrollen und Gepäckabfertigungen einplanen und sich über den Flughafen oder die Fluggesellschaft über mögliche Zeitangaben informieren.

flightright empfiehlt, Flüge mit Abflugzeiten am Morgen zu buchen, da der Rückstau ausgefallener Flüge geringer ist. Die geltenden Rechte von Flugreisenden bei Annullierung oder Verspätung sind in der EU-Fluggastrechte-Verordnung festgehalten. Die Verordnung gilt für Flüge, die von einem Flughafen in der EU abfliegen, sowie für Flüge, die auf einem Flughafen in der EU landen, wenn die durchführende Fluggesellschaft ihren Sitz in der EU hat.

1. Flugannullierung: „Passagiere haben bei einem Flugausfall grundsätzlich Anspruch auf einen Ersatzflug oder die Erstattung des Tickets. Bucht sich der oder die Passagier:in ein neues Ticket, ist es möglich, sich zusätzlich den Differenzbetrag zwischen altem und neuem Ticket erstatten zu lassen, falls das neue Ticket teurer war. Wird ein Flug weniger als 14 Tage vor dem Abflug annulliert, kann der Passagier nach EU-Fluggastrechte-Verordnung eine Entschädigungszahlung zwischen 250 und 600 Euro pro Person zustehen“, so Brosche. Ein Streik des Airline-Personals (Piloten, Flugbegleiter, Bodenpersonal) ist kein außergewöhnlicher Umstand, auch wenn die Airlines dies häufig behaupten.

2. Flugverspätung: „Passagiere haben ab zwei Stunden Wartezeit Anspruch auf Versorgung mit Getränken und Snacks durch die Airline. Falls Passagiere mehr als drei Stunden später am Zielflughafen ankommen, kann ihnen nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung je nach Länge der Flugstrecke eine Entschädigung zwischen 250 und 600 Euro zustehen.“ Auch bei verpassten Anschlussflügen besteht der Anspruch auf Entschädigung. Beide Flüge müssen jedoch Teil einer einheitlichen Buchung gewesen sein. Der Anlass der Reise spielt für die Entschädigung keine Rolle. Auch wie viel Geld Flugreisende für das Flugticket bezahlt haben, ist nicht relevant, auch wenn das Ticket nur einen Euro gekostet hat. Individualreisende und Pauschalreisende haben bei einer Flugverspätung genauso Anspruch auf eine Entschädigung wie Geschäftsreisende.

Auch Babys und Kinder haben bei einer Flugverspätung Anspruch auf eine Ausgleichszahlung. Einzige Bedingung ist, dass für das Kind ein Ticket gekauft wurde und es nicht kostenlos mitgeflogen ist.

3. Streik: Im Flugbetrieb verursachen Streiks regelmäßig Störungen, die für Flugreisende sehr unangenehm sein können. Falls ein Streik zur kurzfristigen Annullierung des Fluges oder einer großen Verspätung führt, sind Airlines verpflichtet, Flugreisenden zum frühestmöglichen Zeitpunkt einen Ersatztransport zu organisieren. Müssen Flugreisende am Flughafen längere Zeit warten, haben sie zudem Anspruch auf Versorgung in Form von Getränken, Mahlzeiten, Telefonaten und sogar Hotelübernachtungen. Sollte sich der Flug um mehr als fünf Stunden verspäten oder komplett ausfallen, können Flugreisende den Ticketpreis zurückverlangen. 

Streikt das Personal der Fluggesellschaft, wie kürzlich das Bodenpersonal und die Piloten der Lufthansa, kann ein Anspruch auf Entschädigung von bis zu 600 Euro vorliegen. Der EuGH entschied in seinem Urteil vom 17.04.2018 zum Az. C-175/17 u.a., dass ein plötzlicher Streik der Mitarbeitenden der Airline kein außergewöhnlicher Umstand ist und die Airline so bis zu 600 Euro Entschädigung zahlen muss. Aber auch, wenn die Flughafenmitarbeitenden oder die Fluglotsen streiken, sind die Airlines nicht automatisch von der Entschädigungszahlung befreit. Laut Brosche können Passagiere auch dann einen Anspruch haben, wenn die Airlines nicht alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen haben, um die Folgen des Streiks so gering wie möglich zu halten.

4. Pauschalreise abgesagt: Die Rechte von Urlaubern sind in der EU-Pauschalreise-Richtlinie geregelt und diese Richtlinie hält fest: Kann eine Reise nicht wie geplant durchgeführt werden, können Veranstaltende sie absagen. In diesem Fall erhalten Reisende ihr Geld zurück. Reisende müssen dann das Geld für Hotel und Flug in voller Höhe zurückbekommen. Sie müssen auch keine Gutscheine für ihren ausgefallenen Pauschalurlaub akzeptieren und können auf eine Rückzahlung des Reisepreises bestehen. Dabei muss sich bei Problemen direkt an die Reiseveranstaltenden gewandt werden. Nur wenn die Reise ausschließlich aufgrund der Flugannullierung oder -verspätung beeinträchtigt wurde, können sich Reisende mit der Entschädigungsforderung direkt an die Airline wenden.

Durchsetzung deutlich höherer Ersatzticketkosten rettet den Urlaub
„Viele Flugreisende kennen ihre Rechte nicht. So ist vielen zum Beispiel auch nicht bewusst, dass man sich im Falle eines Flugausfalls selbst ein Ticket kaufen und die neuen Ticketkosten von der Airline erstatten lassen kann, wenn die Airline keine Alternative anbietet“, so Brosche.

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